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Re: [InetBib] Herr Ulmer, sein Brief, der Artikel imÿ42örsenblatt und der Heidelberger Appell



On Thu,  2 Apr 2009 19:08:17 +0200 (CEST)
 Eric Steinhauer<eric.steinhauer@xxxxxxxxx> wrote:
"beim Urheberrecht geht nach Ansicht der herrschenden
juristischen Meinung in Deutschland, von der sich
Steinhauer keinen Millimeter loest, nichts." 

Hier bin und bleibe ich Verfassungsjurist:

"Zum anderen ist von verfassungsrechtlicher Seite her zu
bedenken, daß nicht der Staat, sondern die
Grundrechtsträger mit ihrem Selbstverständnis wesentlich
den Inhalt von Grundrechten wie Kunst- oder
Wissenschaftsfreiheiten bestimmen, da deren freie
Ausübung durch staatliche Definition ad absurdum geführt
würde."

Steinhauer, Die Lehrfreiheit katholischer Theologen an
den staatlichen Hochschulen in Deutschland. - Münster :
Verl.-Haus Monsenstein und Vannerdat, 2006 (Theologie und
Hochschule ; 2), S. 286 f.

Nun machen Sie mal halblang. Wer vom voellig ueberzogenen
kirchlichen Selbstbestimmungsrecht herkommt, muss
zwangslaeufig zu verqueren Vorstellungen gelangen.

Wenn der Staat als Arbeitgeber und Dienstherr seine
Wissenschaftler zu Open Access anhaelt, hat das mit der
Definition des Grundrechts der Forschungsfreiheit gemaess
Ihrem Zitat nicht das geringste zu tun.

Wenn Sie Verfassungsjurist sind, sind Ertmann/Pflüger
Verfassungsbruchjuristen:

http://kops.ub.uni-konstanz.de/volltexte/2004/1337/pdf/Pflueger_2004.pdf

Diese schreiben:

"Die Rechtsprechung des BGH hat derartige
Anbietungspflichten aus einer Treuepflicht inzwischen auch
in einem Fall von Nutzungsrechten an neuen Nutzungsarten (
CD-ROM ) bejaht, GRUR 2002, 248/250.
Mit Blick auf diese Rechtsprechung und den Wegfall des
Hochschullehrerprivilegs bei Erfindungen ( vgl.
hierzu Fleuchaus/Braitmayer GRUR 2002, 653 ) wird die
generelle Ablehnung einer Anbietungspflicht im
Hochschulbereich kaum mehr haltbar sein"

Siehe auch http://lexetius.com/1990,13

Klaus Graf



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