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[InetBib] "Verfassungsbruchjuristen"



<Nun machen Sie mal halblang. Wer vom voellig ueberzogenen
<kirchlichen Selbstbestimmungsrecht herkommt, muss
<zwangslaeufig zu verqueren Vorstellungen gelangen.

Ich bewundere Ihre schnelle Auffassungsgabe. Tatsächlich habe ich in meiner 
Arbeit GEGEN die h.M. und GEGEN das "überzogene" kirchliche 
Selbstbestimmungsrecht das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit in Stellung 
gebracht, um einem lehramtlich gemaßregelten Theologen eine seinem 
Selbstverständnis als Wissenschaftler gemäße verfahrensrechtliche Position 
zuzubilligen.

<Wenn der Staat als Arbeitgeber und Dienstherr seine
<Wissenschaftler zu Open Access anhaelt, hat das mit der
<Definition des Grundrechts der Forschungsfreiheit gemaess
<Ihrem Zitat nicht das geringste zu tun.

Die Frage ist, was genau "anhält" bedeutet. 

<Wenn Sie Verfassungsjurist sind, sind Ertmann/Pflüger
<Verfassungsbruchjuristen:

So binär funktioniert Jura nicht ...

Diese schreiben:

<"Die Rechtsprechung des BGH hat derartige
<Anbietungspflichten aus einer Treuepflicht inzwischen auch
<in einem Fall von Nutzungsrechten an neuen Nutzungsarten (
<CD-ROM ) bejaht, GRUR 2002, 248/250.
<Mit Blick auf diese Rechtsprechung und den Wegfall des
<Hochschullehrerprivilegs bei Erfindungen ( vgl.
<hierzu Fleuchaus/Braitmayer GRUR 2002, 653 ) wird die
<generelle Ablehnung einer Anbietungspflicht im
<Hochschulbereich kaum mehr haltbar sein"

Interessant ist hier, dass die Hochschule lediglich die Erfindung als solche 
verwertet, dem Erfinder die wissenschaftliche Publikation seiner Ergebnisse 
aber vollkommen freistellt und daran auch keine Nutzungsrechte besitzt. Warum?

Hm,  Der Tod des Beschuldigten im Strafverfahren / vorgelegt von Thomas 
Pflüger. - 
1987. - VIII, 176 S. Tübingen, Univ., Diss., 1987 ist nicht online, obwohl der 
Verfasser sicher über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt. 

Gleiches wird für Die Behandlung der vorsätzlichen Tötungsdelikte im Süden 
Nigerias / Dietmar Ertmann. - Freiburg (Breisgau) : Hochschulverlag, 1980. - 
XXXIX, 210 S. (
Hochschulsammlung Rechtswissenschaft : Rechtsvergleichung ; 1)
Zugl.: Freiburg (Breisgau), Univ., Diss., 1979 gelten.

Ich habe damit kein Problem, denn als wissenschaftliche Autoren 
strafrechtlicher Abhandlungen können Thomas Pflüger und Dietmar Ertmann 
vollkommen frei entscheiden, welches Maß an Öffentlichkeit sie für ihre Werke 
als angemessen ansehen. Im Grunde ist das schade, ist doch Ertmanns Arbeit laut 
SWB weder in Heidelberg noch in Konstanz oder Mannheim als Buch vorhanden, 
obwohl es dort jeweils Juristische Fakultäten gibt. Pflügers Arbeit ist 
immerhin an allen relevanten Standorten in Baden-Württemberg vertreten. 
Dennoch: Online wäre das alles viel schicker. Naja, bibliographische Spielchen 
am späteren Abend ...
:))

Eric Steinhauer



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