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Re: [InetBib] Frage zu VG Wort und Open Access



Liebe KollegInnen,

Klaus Graf hat meine Frage in seinen Blog gestellt und auch auf Twitter gepostet (vielen Dank!):
https://archivalia.hypotheses.org/66919
https://twitter.com/dpachali/status/900051531998916610

Auf beiden Plattformen gab es seither ein paar Kommentare, die mich allerdings nur bedingt schlauer machen. Interessant ist auf alle Fälle ein Screenshot (?) einer Antwort der Pressestelle der VG Wort, aus der hervorgeht, dass dieser Paragraf wohl gar keine konkreten Auswirkungen hat - umso ärgerlicher finde ich es dann allerdings, dass er so restriktiv formuliert ist.

Evtl. wäre eine Möglichkeit, dass AutorInnen, die einen Wahrnehmungsvertrag abschließen wollen bzw. müssen, die Wörter "für nicht kommerzielle Zwecke" im Vertragsformular einfach streichen. Ob das überhaupt jemand merken würde?

Viele Grüße
Heidrun Wiesenmüller



Am 22.08.2017 um 12:04 schrieb Heidrun Wiesenmüller via InetBib:
Liebe KollegInnen,

bisher war es nicht nötig, mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag zu schließen, um an Ausschüttungen aus dem Bereich Wissenschaft zu partizipieren; eine bloße Registrierung und entsprechende Meldungen genügten.

Die VG Wort hat jedoch vor einiger Zeit mitgeteilt, dass dies geändert wird und ab 2018 auch im Bereich Wissenschaft nichts mehr ohne Wahrnehmungsvertrag geht. Diesen habe ich mir nun näher angesehen: http://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/wahrnehmungsvertrag/Muster_Wahrnehmungsvertrag_Autor_10.9.16.pdf

Kann es sein, dass dieser Vertrag es faktisch unmöglich macht, Open Access unter einer CC0- oder CC-by-Lizenz zu publizieren, oder übersehe ich etwas?

Mir geht es hier vor allem um § 4: "Ungeachtet der Rechteeinräumung gemäß §§ 1, 2 an die VG WORT behält der Berechtigte gleichwohl die Befugnis, jedermann das Recht einzuräumen, seine Werke für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen. Will er davon Gebrauch machen, hat er die Lizenzvergabe der VG WORT mindestens zwei Wochen vorher unter Benennung von Werk, Lizenznehmer, Art und Umfang der eingeräumten Rechte in Textform mitzuteilen. Eine Abrechnung und Verteilung durch die VG WORT erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen bleibt hiervon unberührt."

Für mich klingt das so, als könnte ich nach Abschluss eines solchen Wahrnehmungsvertrags zwar z.B. unter CC-by-nc (Namensnennung, nicht kommerziell) publizieren, sofern ich dies der VG Wort vorher mitteile. Aber CC-by wäre ausgeschlossen, weil dies auch eine *kommerzielle* Verwendung ermöglichen würde.

Kann das wirklich sein? Falls ja, würde das nicht bedeuten, dass AutorInnen, die zumindest *auch* unter CC-by und ähnlichen Lizenzen publizieren wollen, keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abschließen können und folglich auch für etwaige "closed access"-Publikationen (z.B. einen Aufsatz in einer normalen Verlagspublikation oder ein Lehrbuch) grundsätzlich keine Ausschüttungen mehr erhalten würden?

Viele Grüße
Heidrun Wiesenmüller




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Prof. Heidrun Wiesenmüller M.A.
Hochschule der Medien
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