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Re: [InetBib] Betreibergebühren



Liebe Frau Diehr, liebe Kolleginnen und Kollegen,



ich bin gerade, völlig zu Recht, darauf aufmerksam gemacht worden, dass meine 
Mail in einem Detail mindestens unklar formuliert war. Daher hier die 
Klarstellung: Es kommt tatsächlich nicht grundsätzlich darauf an, ob die Kopien 
entgeltlich sind oder nicht. Der von mir zitierte Teil aus § 54c UrhG, „… 
Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten“, bezieht 
sich auf Copyshops. Entgeltlichkeit spielt bei Bibliotheken und Hochschulen nur 
insofern eine Rolle, als Kopiergeräte, an denen Nutzerinnen und Nutzer für die 
Kopien zahlen müssen, nach Gesamtvertrag jedenfalls keine nur verwaltungsintern 
genutzten Geräte sind.

Das Institut für Ostseeforschung zahlt die Betreibervergütung also zu Recht.



Beste Grüße,



Arne Upmeier





Von: Olivia Diehr via InetBib<mailto:inetbib@xxxxxxxxxx>
Gesendet: Donnerstag, 4. Juli 2019 16:22
An: inetbib@xxxxxxxxxx<mailto:inetbib@xxxxxxxxxx>
Betreff: Re: [InetBib] Betreibergebühren



Liebe Frau Dr. Spary, liebe Kolleginnen und Kollegen,

in unserer Spezialbibliothek befindet sich ein frei zugängliches
Kopiergerät, welches auch eine Scanfunktion hat. Angehörige des
Instituts, wie auch externe Nutzer können dort Kopien oder ein PDF in
Selbstbedienung erstellen. Die Kopien sind grundsätzlich unentgeltlich,
also unabhängig davon, ob jemand Angehöriger des IOW ist oder als
interessierter Nutzer von auswärts kommt. Externe Nutzer sind bei uns
die Ausnahme und sie bitten so selten um eine Kopie, sodass der
Verwaltungsaufwand für die Abrechnung der Kopierkosten in keinem
Verhältnis zu den Einnahmen steht. Daher erhalten alle die Kopien kostenlos.

Unser Institut zahlt seit Jahren die Betreibervergütung gemäß §54 c,
Abs. 1 UrhG an die VG Wort, denn das Gerät wird für Vervielfältigungen
von urheberrechtlich geschütztem Material (Bibliotheksbestand) verwendet.

Beste Grüße aus Warnemünde,

Olivia Diehr

Leibniz-Institut für Ostseeforschung Warnemünde
Leiterin der Bibliothek
Seestraße 15
18119 Rostock-Warnemünde

Telefon 0381 5197-460 Fax 0381 5197-440
Email olivia.diehr@xxxxxxxxxxxxxxxxx



Am 03.07.2019 um 17:55 schrieb Upmeier Arne Dr. TU Ilmenau via InetBib:
Liebe Frau Dr. Spary, liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich fürchte, die Rechtslage ist recht eindeutig: Nach § 54c UrhG muss die 
Abgabe für alle Geräte gezahlt werden, an denen u.a. urheberrechtlich 
geschützte Werke kopiert werden. Dort steht: "Werden [Kopiergeräte] ... in 
... Hochschulen ...., öffentlichen Bibliotheken .... betrieben, die Geräte 
für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der 
Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer 
angemessenen Vergütung." Hier geht es nicht um die Frage der öffentlichen 
Zugänglichkeit. Relevant ist allerdings, ob die Kopien entgeltlich sind. 
Verwenden Ihre Hochschulmitglieder z.B. Kopierkarten, um die 
Vervielfältigungen abzurechnen? Dann wäre das Gerät jedenfalls 
abgabepflichtig.

Was Sie sicher meinen, ist die Ausnahme im Gesamtvertrag für "rein 
verwaltungsintern genutzte Geräte". Die sind im Gesamtvertrag (§ 4 Abs. 3) 
aber sehr eng definiert: "Geräte, die keine Möglichkeit der Abrechnung über 
Münzen oder Wertkarten zulassen ('zählerlose Geräte'), die nicht öffentlich 
zugänglich sind und nicht für Vervielfältigungen von urheberrechtlich 
geschütztem Material verwendet werden". Ohne die Details bei Ihnen vor Ort zu 
kennen, vermute ich, dass mindestens das letzte Kriterium bei Ihnen nicht 
erfüllt sein dürfte. Ansonsten sollten Sie das der VG Wort so darstellen.
Die Ausnahme für "rein verwaltungsintern genutzten Geräten" würde 
beispielsweise den Bürokopierer erfassen, der vielleicht bei Ihnen im 
Sekretariat steht und der für Verwaltungszwecke genutzt wird. Der Kopierer 
bei Ihnen im Lesesaal - öffentlich zugänglich oder nicht - fällt unter die 
Vorschrift, weil er ja gerade dafür aufgestellt ist, um legale 
Vervielfältigungen aus geschützten Werken zu ermöglichen. Mit § 54c UrhG 
wollte der Gesetzgeber eine Entschädigung der Urheberinnen für genau diese 
legalen Kopien schaffen.

Der § 54c UrhG ist sicher ein Grund, warum die meisten Bibliotheken und 
Hochschulen die Kopiergeräte an externe Betreiber "outsourcen". Dann betrifft 
die Abgabepflicht nämlich den gewerblichen Betreiber und nicht mehr die 
Bibliothek oder die Hochschule.

Gesamtvertrag, Meldeformular der VG Wort und FAQs zum Gesamtvertrag finden 
Sie bei § 54c auf der Seite des dbv:
https://www.bibliotheksverband.de/dbv/vereinbarungen-und-vertraege/urheberrecht-gesamtvertraege.html

Für Rückfragen von Ihnen oder anderen Mitlesenden stehe ich gerne zur 
Verfügung (allerdings lieber direkt per Mail oder Telefon als über Inetbib).

Viele Grüße, Arne Upmeier


---
Dr. Arne Upmeier

Universitätsbibliothek Ilmenau
Langewiesener Straße 37
98693 Ilmenau

Tel.: 03677/69-4534






-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: InetBib <inetbib-bounces@xxxxxxxxxx> Im Auftrag von Spary, Christiane 
via InetBib
Gesendet: Mittwoch, 3. Juli 2019 12:10
An: inetbib@xxxxxxxxxx
Betreff: [InetBib] Betreibergebühren

Liebe Kolleg*Innen,

die VG Wort sieht uns als abgabepflichtig für ein Kopiergerät an, das in der 
Bibliothek ausschließlich Mitgliedern der Hochschule zur Verfügung steht.
Sie wertet dies als öffentliche Nutzung für den Kundenkreis der Bibliothek.

Sicher betreiben sie ähnliche Geräte.
Führen sie für diese eine Betreibergebühr ab?

Vielen Dank im Voraus für ihre Rückmeldungen.
Mit freundlichen Grüßen
Christiane Spary

Dr. Christiane Spary
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