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Re: Ausleihe von CD-ROM



Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anbei einige Infos zu dem angesprochenen Problem. Öffentliche
Bibliotheken müssen kein gesondertes Verleihrecht erwerben, ganz gleich
für welches Medium. Entscheidend ist lediglich, dass das Medium im
legalen Handel rechtmäßig erworben worden ist. Ein sog. Verleihrecht,
das vom Rechteinhaber zusätzlich zum Kaufvertrag vergeben oder verkauft
werden kann, gibt es gar nicht, auch wenn das einzelne Firmen immer
wieder behaupten oder auf ihre Produkte schreiben.  Nach dem 1995
geänderten Urheberrechtsgesetz gilt eine Genehmigungspflicht durch den
Rechteinhaber ausschließlich für kommerziell arbeitende, auf
Gewinnerzielung ausgerichtete Einrichtungen wie z.B. Videotheken. Ein
Verleihen von gekauften Medien in gemeinnützigen Einrichtungen kann vom
Rechteinhaber also gar nicht untersagt werden. (Dies gilt allerdings
nicht für Softwareprogramme, die als Werkzeuge dienen, wie z.B. WORD,
EXCEL, Programmierwerkzeuge etc. Diese dürfen nicht verliehen werden.)

Entscheiden ist, dass das Gesetz zwischen VERLEIHEN (in gemeinnützigen
Einrichtungen) und VERMIETEN  (in kommerziellen Einrichtungen)
unterscheidet. Allerdings steht den Rechteinhabern für das VERLEIHEN
Ihrer Medien in gemeinnützigen Einrichtungen ein Ausgleich zu. Dieser
Anspruch kann aber NUR über eine
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Deshalb zahlen Bund und
Länder dafür die sog. BIBLIOTHEKSTANTIEME an die
Verwertungsgesellschaften. Diese gilt seit Ihrer Einführung in den
siebziger Jahren für ALLE Ausleihmedien in Bibliotheken, z.B. Bücher,
Graphiken, Videos, DVD, CD, CD-ROM etc.

Hier die offizielle Information der Rechtskommission des EDBI:

"Wenn Medien auf dem Wege der Veräußerung (Verkauf) in Verkehr gebracht
worden sind, erschöpft sich gemäß § 17 UrhG das Recht des Urhebers eine
Weiterverbreitung zu untersagen. Ausleihe und Vermietung sind
Verbreitungshandlungen. Da diese in Bibliotheken und Videotheken
massenhaft
vorgenommen werden, hat der Gesetzgeber durch § 27 UrhG dafür separate
Regeln erlassen.
Die Ausleihe von Medien jeder Art ist durch § 27 UrhG gestattet, wenn es
unentgeltlich geschieht. Das Vermieten, d.h. die Gebrauchsüberlassung
gegen
Mietzins, bedarf dagegen der Zustimmung. Öffentliche Bibliotheken
entleihen
grundsätzlich unentgeltlich. Nach den Ausführungen in der Begründung zur
Urheberrechtsänderung im Jahre 1996 (Umsetzung Vermiet- und
Verleihrichtlinie in das deutsche Urheberrechtsgesetz) hat der
Gesetzgeber
ausdrücklich erklärt, dass es sich auch dann um eine unentgeltliche
Leihe
durch Bibliotheken handelt, wenn für die Ausleihe eine Gebühr erhoben
wird,
die jedoch die Kostendeckungsgrenze nicht überschreiten darf.

Für die Ausleihe nach § 27 UrhG entrichten Bund und Länder an die
Verwertungsgesellschaft Wort jährlich die sog. Bibliothekstantieme.
Diese
gilt als Entschädigung für das massenhafte Entleihen urheberrechtlich
geschützter Medien durch Bibliotheken.

Insoweit eine Bibliothek Videos u.a. audio- visuelle Träger entleiht,
darf
sie dies ohne Zustimmung auf der Grundlage des § 27 UrhG tun.
Kommerzielle
Videotheken müssen dafür die Zustimmung einholen. Das Entleihen durch
eine
Bibliothek verläßt auch dann nicht denn Tatbestand der unentgeltlichen
Leihe, wenn sie Leihgebühren, die nicht die Kostendeckungsgrenze für den
einzelnen Ausleihvorgang überschreiten, erhebt.

...

Gabriele Beger
(Rechtskomm. des EDBI)"

Viele Grüße aus Berlin

Peter Delin/Videolektorat
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
http://www.zlb.de/index.html



Annette Bresser schrieb:
> 
> Hallo,
> dieser Vermerk gilt meines Wissens zur Abgrenzung zwischen kommerzieller und
> privater Nutzung. Videotheken müssen eine andere Version kaufen.
> Bibliotheken zahlen jedoch bereits Urheberrechtsgebühren in die meines
> Wissens auch CDs abgegolten sind. Es wäre etwas anderes, wenn Sie
> kostenpflichtig CDs / CDROMs verliehen.
> Mit freundlichen Grüßen Annette Bresser
> 
> ----- Original Message -----
> From: Rita Hoeft <Rita.Hoeft _at__ bergheim.de>
> To: Internet in Bibliotheken <INETBIB _at__ ub.uni-dortmund.de>
> Sent: Friday, June 14, 2002 1:17 PM
> Subject: Ausleihe von CD-ROM
> 
> Liebe Kolleginnen und Kollegen,
> 
> Ich habe festgestellt, dass immer mehr CD-ROMs den Vermerk tragen "nicht für
> die Vermietung bestimmt" oder sogar den Vermerk "Vermietung und/oder Leihe
> der CD... wird strafrechtlich verfolgt".
> 
> Wie sind da die Rechte bzw. Pflichten der öffentlichen Bibliotheken. Sind
> wir von diesen Verboten generell ausgenommen oder gibt es bestimmte Verlage,
> deren CD-ROMs in Bibliotheken tatsächlich nicht ausgeliehen werden dürfen?
> 
> Über Antworten bzw. Hinweise auf entsprechende Links etc. freue ich mich!
> 
> Rita Höft
> 
> Stadtbücherei Bergheim
> 
> Hauptstr. 102-104
> 50126 Bergheim
> Fon 02271/42263
> Fax 02271/42596
> rita.hoeft _at__ bergheim.de


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