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Antwort Diplom-/Magisterarbeiten - Aufstellung



>>1) Duerfen Diplom-/Magisterarbeiten auch ohne ausdrueckliche 
>>   Einwilligung des Kandidaten oeffentlich aufgestellt und 
>>   nachgewiesen werden?
Bei allen neu hinzukommenden Arbeiten in der  Bibliothek ist es so, dass
das  Einverstaendnis des Kandidaten zur Nutzung vorliegt. Das wird im
Pruefungsamt der Uni abgeklaert, nicht in der Bibliothek. Wir erhalten als
Bibliothek nur die Diplom-/Magisterarbeiten, bei denen die Kandidaten der
Nutzung zugestimmt haben. Wenn der Kandidat einer Nutzung nicht zustimmt
oder Einschraenkungen macht, verbleibt die Arbeit beim Pruefungsamt (wird
dort nach 5 Jahren ausgegliedert).

Bis Ende letzten Jahres standen die Diplom- und Magisterarbeiten bei uns in
der Bibliothek hinter Verschluss. Sie waren frueher nur im Lesesaal
einsehbar, waren aber natuerlich auch im Katalog nachgewiesen. Seit diesem
Jahr haben wir die Arbeiten frei zugaenglich aufgestellt. Bei diesem
Altbestand an Arbeiten gingen wir von der Zustimmung der Kandidaten aus,
die Arbeiten frei aufzustellen, da eine Nutzung im Lesesaal bisher ja auch
moeglich war. Alle alten Arbeiten, bei denen der Pruefling erklaert hatte,
dass keine Nutzung dieser Arbeit moeglich ist, haben wir aus unserem
Bestand ausgesondert. 

>>2) Falls ja, duerfen sie dann auch ausgeliehen werden?

Ja, kann normal genutzt werden wie jedes andere Buch auch. Die Bibliothek
hat keine Verpflichtung, diese Arbeiten laenger als 1 Jahr nach
Pruefungsabschluss aufzubewahren. Aus diesem Grunde ist auch kein
besonderer Schutz dieses Materials notwendig. 
Alle Diplom- und Magisterarbeiten sind jedoch ab Pruefungsdatum 1 Jahr von
der Nutzung gesperrt. In dieser Zeit stehen sie in der Bibliothek hinter
Verschluss. In unserem Katalog ist das erkennbar, da die Arbeiten in eine
Art "Sperr-Apparat" verbucht sind und der Benutzer sehen kann, ab welchem
Datum eine Nutzung moeglich ist. 
Es gibt in Konstanz ein paar wenige Fakultaeten, bei denen die Arbeiten in
der Fakultaet gesammelt und nicht an die Bibliothek abgeliefert werden.
Daher ist in der UB Konstanz keine komplette Sammlung aller Konstanzer
Diplom- und Magisterarbeiten vorhanden. 
>>
>>3) Kann eine Pruefungsordnung die individuelle Einwilligung
>>   zur oeffentlichen Aufstellung ersetzen?

Nein, der Pruefling hat das alleinige Recht, ueber Nutzung bzw.
Nichtnutzung zu entscheiden.  Pruefungsordnungen gelten ja immer fuer eine
ganze Fakultaet, daher fuer diese Faelle nicht brauchbar. 
 
>>4) In welche Kompetenz gehoert eine Rechteregelung?
>>   (Bund, Land, Uni, Institut)
Wissen wir nicht. Wir haben (hatten) auch bislang keine rechtlichen
Probleme. Wenn, dann wohl Uni.

Freundliche Gruesse aus KN (sehr sonnig)
vC

Wolf v. Cube
UB Konstanz, Tel.07531/88-3083




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