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Re: Internetbestellungen mit Kreditkarte



Noch eine Ergänzung zur Flexibilität des Haushaltsrecht:

Ich habe mich dunkel an eine frühere Mail zu diesem Thema erinnert und
noch einmal im Inetbib-Archiv nachgeschaut. Hier ist der Beitrag von
Dietmar Kummer aus dem letzten Jahr:

From: Dietmar Kummer <dkummer _at__ bum.htwk-leipzig.de>
Date: Fri, 01 Nov 2002 09:16:32 +0100
Subject: Re: Zeitschriftenabos - Bundesrechnungshof
Message-ID: <3DC23860.1010206 _at__ bum.htwk-leipzig.de>



Werte Kollegin Pauli-Kloeppinger,
es ist keineswegs so, dass lt. Haushaltsrecht  Rechnungen nicht im 
Voraus  bezahlt werden dürfen, denn wenn Sie einen Brief versenden 
wollen, müssen Sie die Briefmarken vorher kaufen, desgl. die Fahrkarten
usw.
Aber auch in der Bibliothek selbst wird bei der Erhebung von 
Jahresgebühren wie selbstverständlich dem Benutzer v o r  der Leistung 
die Jahresgebühr abverlangt, dem Veranstaltungsbesucher  die Karte v o r 
der Veranstaltung verkauft, am Kopierer erst der Geldeinwurf  verlangt
usw.
Das deutsche Haushaltrecht ist so gestaltet, dass es Grundsätze 
definitiv festlegt - zugleich aber fast immer auch das Gegenteil gleich 
im Gesetz (oft nur unter bestimmten Bedingungen) erlaubt.
WATZKA, Staatliches Haushaltrecht (ISBN 3786902941)  schreibt unter 
"114. Unter welchen Voraussetzungen können Vorleistungen erbracht 
werden?" § 56 Abs. 1 Landeshaushaltordnung : VERBOT,
aber gleichzeitig : "...dass Vorleistungen ausnahmsweise zulässig sind, 
wenn dies allgemein üblich ist..." bzw.
"...wenn besondere Umstände sie im Einzelfall rechtfertigen..."
Dieserart  Formulierungen einer  Rechtsvorschrift sind für die Laien 
kaum  glaublich - aber das Haushaltrecht ist aus der Praxis erwachsen 
und die Staatskämmerer wußten schon, warum sie so formulieren. Es gibt 
also für die Zeitschriftenabos keine Sonderregelung, sondern der 
Gesetzgeber hat das schon so vorgesehen,  weil "...dies allgemein üblich 
ist..."
MfG Dietmar Kummer



"Delin, Peter" schrieb:
> 
> Liebe Frau Blechschmidt,
> 
> Sie sprechen wieder einmal beklagenswerte Zustände an, die auch im
> deutschen Bibliothekswesen immer noch üblich sind. Lieber verzichtet man
> auf die Beschaffung von Beständen, die nicht routinemäßig über die
> üblichen Importbuchhandlungen erhältlich sind, als sich für einen
> anspruchsvollen Bestandsaufbau zu engagieren. Das gilt besonders für
> Nichtbuchmedien! Der eigentliche Betriebszweck muss in vielen deutschen
> Bibliotheken immer noch hinter Verwaltungsvorschriften zurück stehen,
> und das Publikum hat das Nachsehen. Dabei ist das Haushaltsrecht meist
> viel flexibler, als manche Verwaltungsleiter glauben. Dass es auch
> anders geht, zeigen z.B. die Hamburger Öffentlichen Bücherhallen, was
> sich direkt im erstklassigen Filmbestand der dortigen Filmbibliothek
> niederschlägt. Sie sollten sich, was den Erwerb mit Kreditkarte
> betrifft, mit den Kollegen dort in Verbindung setzen:
> http://www.buecherhallen.de/web/index_ns.html
> 
> Herzliche Grüße
> Peter Delin/Videolektorat
> Zentral- und Landesbibliothek Berlin


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