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Re: Filtersoftwaere: Fuer und Wider



On Mon, Nov 30, 1998 at 10:50:20AM +0100, Sebastian Wolf wrote:

[ IuKDG und Bibliotheken ]
> nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der

> *(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte
> nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der
> Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des
> Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine
> Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. *
> 
> - *wenn der Dienstanbieter ... von diesen Inhalten Kenntnis erlant* ist
> der entscheidende Satz. Es steht nichts davon, dass Seiten im voraus
> (auf Verdacht) gesperrt werden. Also waere fuer mich der bessere Weg
> folgender: Es duerfen nur Seiten gesperrt werden, auf die Benutzer oder
> Mitarbeiter aufmerksam geworden sind (durch aufrufen oder sonst wie -
> *schwarze Listen???*). Fragt sich noch: Sperrt man die gesamte Site oder
> nur eine einzelne Seite (bei manchen URLs wurde sie jedenfalls die
> komplette Sperrung anbieten).

Man beachte! Es geht in dem Gesetz um rechtswidrige
Inhalte. Das Problem bei Bibliotheken besteht nach dem, was ich
hier so rauslese, nicht (nur) in solchen Dingen. Das Verfahren
bei rechtswidrigen Inhalten ist ja ganz klar geregelt 
(auch wenn man sich darueber streiten kann, ob es technisch
moeglich ist, solche Inhalte nach Bekanntwerden zu sperren).

Die uebliche Filtersoftware, die auf Grund von Wortmustern den
Zugang zu einzelnen Seiten sperrt, taugt aber nicht zum Schutz
vor rechtswidrigen Inhalten, also kann man ihren
Einsatz auch nicht damit begruenden. Wenn sich eine ganze
Berufszunft darum streitet, was rechtswidrig ist, dann kann man
das doch nicht von billigster Statistiksoftware erwarten!

Ich habe den Eindruck, es geht bei Bibliotheken
eher um die "oeffentlichkeitswirksamen
Konsequenzen". Man hat einfach Angst, dass es heisst: "Da in der
Bibliothek kann man sich Schmuddelkram aus dem Netz ziehen". 
Das ist bei Erwachsenen selten rechtswidrig...
Das einzige was da dann greift ist der Jugendschutz. Und
dann muss man abwaegen: Jugendschutz gegen freien
Internetzugang bzw. sehen, wie man beides vereinbaren kann.

Gruss
Till

-- 
Till Kinstler                           till _at__ fs.is.uni-sb.de
http://www.phil.uni-sb.de/~till/        till _at__ phil.uni-sb.de
student of information science          tiki _at__ stud.uni-sb.de
Dringendes im SUBJECT (80 Zeichen) an: 	5742651 _at__ X.skyper.de (ohne X. ;-)


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