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Re: Filtersoftwaere: Fuer und Wider



Sehr geehrter Herr Mueller !

> Ihre Bemerkung:
> 
> >angesichts der zum Teil recht wider-
> > spruechlichen Aussagen der Bibliotheksrechtsexperten
> 
> interessiert mich. Dürfte ich Sie bitten, mir und den anderen Lesern dieser
> Liste kurz darzustellen, welcher Experte welche Aussage gemacht hat
> (möglichst mit Fundstelle!). Mir scheint die Rechtslage nämlich recht eindeutig
> zu sein. Das JSchG spricht von "technischen Maßnahmen". Dies KANN eine
> Filtersoftware sein. 

Im BuB special-Heft zum Thema Internet schreiben Sie selbst auf Seite
14:
"Sie [die oeffentl. Bibliothek] muss zukuenftig allerdings gemaess den
Vorgaben des GjS einen Jugenschutzbeauftragten bennen sowie geeignete 
Zugangssoftware installieren ...".
Nun sagen Sie, eine geeignete technische Massnahme KANN eine
Filtersoftware sein.

Fuer mich sind das zwei voellig verschiedene - widerspruechliche -
Aussagen, 
denn zwischen MUSS und KANN eine Filtersoftware installieren liegen in
diesem 
Fall Welten. 

Ausserdem sagen Sie zum Thema 'Jugendschutzbeauftragten' im gleichen
BuB-Heft,
ebenfalls auf S. 14:
"Der neue § 7a GjS verpflichtet alle Einrichtungen, die Internetzugang
bieten,
also auch Bibliotheken (!), einen Jugendschutzbeauftragten zu
beschaeftigen, ...".

Hingegen steht in der DBI-Veroeffentlichung 'Internet in Oeffentlichen
Biblio-
theken' auf S. 51:
"Deshalb kann vorlaeufig davon ausgegangen werden, dass oeffentlich
zugaengliche
Bibliotheken mit Internet-Plaetzen keinen (!) Jugendschutzbeauftragten
bestellen
muessen ...". 

Fuer eine Klarstellung dieser beiden Punkte waere ich dankbar.

MfG

Uwe Boettcher

-- 
Uwe Boettcher
Landesbuechereistelle Koblenz
Eltzerhofstr. 6a
56068 Koblenz

Tel.: 0261 / 3012-209
Email: Labuest.Koblenz _at__ t-online.de


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