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Urheberrecht fuer AutorInnen - FAQ



Urheberrecht fuer Autoren und Autorinnen - FAQ

Frage: Ich will eine schon gedruckte Veroeffentlichung von mir ins
Internet stellen. Darf ich das ohne den Verlag zu fragen?

Antwort: Entscheidend ist, ob irgendeine Abmachung (Verlagsvertrag)
existiert. Dies ist in der Regel der Fall, wenn es sich um Buecher
handelt. Wenn die Onlinenutzung nicht ausdruecklich im Vertrag geregelt
ist, ist anzuraten, eine guetliche Einigung mit dem Verlag anzustreben.

Frage: Und wenn es sich um eine Zeitung oder Zeitschrift handelt?

Antwort: Meistens wird hier kein Verlagsvertrag geschlossen, aber es
kann auch sein, dass der Verlag sich im Impressum alle Nachdruckrechte
vorbehaelt. In einem solchen Fall ist von einem sogenannten
ausschliesslichen Nutzungsrecht auszugehen: Niemand anderes (auch nicht
der Autor) darf ohne Zustimmung des Verlags darueber verfuegen. Ist
sonst aber nichts weiter vereinbart, so kommt in Deutschland Paragraph
38 Urheberrechtsgesetz zur Anwendung.

Fuer Zeitungen sieht dessen Abs. 3 vor, dass der Verleger ein einfaches
Nutzungsrecht erwirbt, wenn nichts anderes vereinbart ist (bzw. im
Impressum steht). Der Autor darf also frei ueber seinen 
Beitrag anderweitig verfuegen. Kommt aber doch ein ausschliessliches
Nutzungsrecht zustande, so darf der Autor ihn gleich nach Erscheinen
anderweitig abdrucken lassen - es sei denn, etwas 
anderes ist ausdruecklich vertraglich vereinbart.

Im Fall einer Zeitschrift, etwa eines wissenschaftlichen Organs (aber
auch Nachrichtenmagazine werden hier und nicht bei den auf
Tagesaktualitaet setzenden Zeitungen eingeordnet), erwirbt der 
Verleger normalerweise ein auschliessliches Nutzungsrecht, also dann,
wenn nichts anderes vereinbart ist. Dieses wird aber im Abs. 1 dadurch
eingeschraenkt, dass der Autor ein Jahr nach Erscheinen den 
Beitrag anderweitig veroeffentlichen darf.

Frage: Was ist mit einem Festschriftenbeitrag oder einem Artikel in
einem sonstigen Sammelband?

Antwort: Hier kommt es nach Abs. 2 darauf an, ob ein Honorar gezahlt
wird (die Hoehe ist egal). Ist dies nicht der Fall, so gilt die gleiche
Regelung wie bei Zeitschriften: ein Jahr spaeter 
darf der Autor ihn anderweitig publizieren. Sonderdrucke oder
Freiexemplare sind nicht als Verguetung zu betrachten.

Wird ein Honorar gezahlt, so wird meistens auch eine schriftliche
Vereinbarung geschlossen. Falls nicht, so ist mit dem formlos zustande
gekommenen Verlagsvertrag wohl nur das Recht zur 
Vervielfaeltigung in erster Auflage (und kein ausschliessliches
Nutzungsrecht) verbunden.  

Frage: Muss ich eine Internetpublikation loeschen, wenn der Beitrag
nachtraeglich gedruckt erscheint?

Antwort: Nur dann, wenn der Verlag dies zur Voraussetzung des
Vertragsabschlusses macht. Es empfiehlt sich zur Vermeidung von Aerger
mit offenen Karten zu spielen, auch wenn der Beitrag 
mittels Suchmaschinen auffindbar und somit dem Verlag potentiell bekannt
ist.

Frage: Was hat es mit der VG Wort auf sich?

Antwort: Sollte es tatsaechlich noch Autorinnen und Autoren geben, die
nichts davon wissen, dass sie ihre wissenschaftlichen
Veroeffentlichungen anmelden koennen und eine kleine Verguetung
insbesondere fuer das Kopieren ihrer Beitraege erhalten, so koennen
diese sich auch im 
Internet ueber ihre Rechte und Ansprueche unterrichten:
http://www.vgwort.de

Frage: Gilt auch im Internet das Urheberrecht?

Antwort: Ja! Es duerfen also nicht einfach geschuetzte Texte anderer
Autoren oder geschuetzte Bilder einfach uebernommen werden.

Frage: Was ist mit historischen Ansichten oder Gemaelden wie der Mona
Lisa?

Antwort: Originalgetreue Reproduktionen zweidimensionaler gemeinfreier
Vorlagen duerfen nach meiner (nicht 
unumstrittenen) Auffassung ohne weiteres verwertet werden. Mehr dazu:
http://www.uni-koblenz.de/~graf/museumr.htm

Frage: Wann endet denn der Urheberrechtsschutz?

Antwort: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, unter anderem bei
Fotografien und wissenschaftlichen Ausgaben gibt es aber
Sonderregelungen.

Frage: Wo finde ich weitergehende Informationen zum Urheberrecht im WWW?

Antwort: In der Duesseldorfer Virtuellen Bibliothek:

http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/ulb/jur_urheberrecht.html

Eine sehr viel kleinere Auswahl an Links bietet die VL Museumsrecht:

http://www.uni-koblenz.de/~graf/museumr.htm


Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.