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=?ISO-8859-1?Q?Re:_(Kein_Betreff)_/_richtiger:_Kopierverg=FCtung?



Sehr geehrte Frau Beger,

es ist nicht leicht, Mitgliedern von Rechtskommissionen öffentlich zu
widersprechen, aber da müssen wir beide durch.
In meiner Wortmeldung vom 6.3., auf die Sie leider mit keinem Wort
eingehen, hatte ich deutlich darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden
Frage um "Kopierabgaben" handelt und nicht um "Bibliothekstantieme". Bitte
vergleichen Sie die Darstellung bei Hildebert Kirchner: Bibliotheks- und
Dokumentationsrecht. 2. Aufl. S. 370-371 und S. 374 f., 382 (zweiter Absatz). 
Die Bibliothekstantieme wird quasi als Entgelt dafür gezahlt, daß öffentliche
Einrichtungen urheberrechtlich geschütztes Material jedermann zur Verfügung
stellen ("lesen lassen") und damit in das Verbreitungsrecht des Urhebers
eingreifen (§ 27 UrhG). Entgelte, Vergütungen, Abgaben für Kopien werden für
die Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers geleistet (§§ 54 ff.
UrhG.). Diese Begrifflichkeiten sollten nicht vermischt werden, weshalb ich
auch die "falsche" Kommission am Werke sehe, deren Mitglieder
möglicherweise nicht exakt wissen, was sie warum verhandeln. Wir haben wohl keine
entsprechende Kommission "Kopiervergütung" (ich will auch keine neue gegründet
haben), weshalb die jetzt tätige Kommission das Problem behandelt. Ich mache mir
nur halt Sorgen, wenn Sie als Mitglied öffentlich verbreiten "Die Kopien im
Rahmen des Leihverkehrs sind bereits durch die Bibliothekstantieme
abgegolten". Das ist schlicht nicht richtig.

Dietrich Pannier, Karlsruhe

-- 
 Bibliothek des Bundesgerichtshofs
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