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Rechtsberatungsgesetz



Markus Junker wrote [URECHT]:

> aus gegebenem Anlass und als Beitrag zur Klaerung eines auch andere
> Diskussionsforen betreffenden Rechtsproblems moechte ich verbunden mit der
> Bitte, die Diskussion nicht aufs Neue zu entfachen, auf eine
> Veroeffentlichung in der Internet-Zeitschrift JurPC hinweisen. Autor ist
> Herr RiOLG a.D. Wolfgang Michel.
> 
> Mailinglisten und unerlaubte Rechtsberatung
> - Anmerkungen zu einem aktuellen Problem -
> JurPC Web-Dok. 63/2000, Abs. 1 - 9
> URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/20000063.htm
> [online seit: 10.04.2000]

Auszug aus der Stellungnahme von W. Michel:

"Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine unerlaubte Rechtsberatung
bei 
Diskussionsbeitraegen in der Regel zu verneinen sein duerfte, weil keine 
geschaeftsmaeßige Besorgung im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Der Vollstaendigkeit halber soll noch auf folgendes hingewiesen werden:
Fuer  
den Fall, dass man, abweichend von den vorstehenden Ausfuehrungen, einen 
Verstoß gegen das RBerG [Rechtsberatungsgesetz] annimmt, kann nicht ohne
weiteres von Anspruechen 
von Rechtsanwaelten als Dritten auf Unterlassung weiterer Verstoesse
gegen das RBerG ausgegangen werden.Das Brandenburgische
Oberlandesgericht 
beispielsweise hat solche Unterlassungsansprüche ausdruecklich
verneint."

[...]

Zur Darstellung des Sachverhalts durch Michel darf ich korrigierend
ergaenzen, dass
die urheberrechtliche Frage in einer anderen Liste gestellt und von mir
in URECHT neu gestellt wurde (ohne dass der Fragensteller zunaechst
Kenntnis von meinem Versuch einer Antwort hatte).

Auf die Frage, ob die Grundrechte der Meinungs-, Informations- und
Forschungsfreiheit (Art. 5 GG) von Michel nicht doch haetten staerker
beruecksichtigt werden muessen, gehe ich ebensowenig ein wie auf den mir
von einem freundlichen Bibliothekar mitgeteilten Beschluss des BVerfG
vom 15.12.1999 (1 BvR 2161/93, ZIP 2000, 183 - Anm. von Hirtz, EWiR Art.
1 Par. 1 RBerG 3/2000, 305), der die Vorschrift des Art. 1 Par. 1 Satz 1
RBerG mit der verfassungsmaessigen Ordnung fuer vereinbar erklaerte.

Ueber die Antwort von xxxxxxxxxxxxxx an die RA-Kammer Tuebingen liegt
mir eine Kopie seiner Strafanzeige vom 16.3.2000 an die
Staatsanwaltschaft Freiburg "wegen aller in Betracht kommenden
Straftatbestaende, inbesondere wegen Beleidigung und Verleumdung sowie
wegen Verstosses gegen das Rechtsberatungsgesetz" vor. Ob die von einem
RA und URECHT-Mitglied "im wesentlichen" geaeusserte Zustimmung Anlass
zu rechtlichen Schritten sein sollte, stellt er der StA anheim, die er
zugleich auch um Angabe meines Aufenthaltorts ersucht, um auch
"dienstliche Massnahmen" gegen mich einleiten zu koennen. Ich haette dem
Ansehen der deutschen Anwaltschaft und jedem einzelnen Anwalt geschadet.
Ausserdem fuehle er sich persoenlich beleidigt, da er die
Bezeichnungen "Anwaltshyaene" und "gewissenloser Abzocker" auch auf sich
beziehe.

Ich kann nur nochmals wiederholen, was ich in URECHT geschrieben hatte,
naemlich dass eine pauschale Anwaltsschelte (also Herabsetzung des
gesamten
Berufstandes) nicht intendiert war. Ebensowenig lag eine persoenliche
Beleidigung in meiner Absicht - sollte sich jemand beleidigt gefuehlt
haben, bedauere ich dies. Nun bleibt abzuwarten, wie die
Staatsanwaltschaft reagiert.

Weitere Informationen zu meinem Fall (und Internetlinks zum RBerG)
finden sich z.B. im Listenarchiv von INETBIB [Achtung: Listenarchiv
versagt!] ab dem 16.3.
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/INETBIB/200003-month.html
und in via 
http://www.deja.com/usenet
durchsuchbaren Newsgroups (Stichwort: Rechtsberatungsgesetz).

Dr. Klaus Graf
http://www.uni-koblenz.de/~graf

Hinweis fuer die Leser von URECHT:
Diese Mitteilung, die an andere Listen geht, von deren Mitgliedern mich
zum Teil ausdrueckliche Aufforderungen erreicht haben, ueber den Stand
des Verfahrens zu informieren, ausgerechnet derjenigen Liste
vorzuenthalten, von der der Fall seinen Ausgang genommen hat, habe ich
mich nicht entschliessen koennen.


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.