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Re: Rechte an Diplomarbeiten



Lieber Hr. Alpers, liebe Liste,

ich bin zwar kein Rechtsgelehrter, aber dieses Thema treibt mich
nun auch schon seit Jahren um.
Da dieses Thema kontrovers diskutiert wird, möchte ich mit einem
sachlichen Hinweis beginnen:
Für die Fachhochschulen des Landes Baden-Württemberg
gibt es ein Merkblatt vom MWF. (20.10.97, Aktenzeichen IV-
866.78/45 von Dr. Hagmann).
Einige Punkte (das Merkblatt umfasst 6 Seiten)  möchte ich im
folgenden zitieren:
"Den Diplomanden stehen grundsätzlich das alleinige Urheberrecht
an ihren Diplomarbeiten und die daraus resultierenden Verwertungs
- und Nutzungsrechte zu. Insofern sind sie alleinige Verfasser der
Arbeiten."
"Die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SPVO-FH verlangte selbstständige
Bearbeitung des Themas der Diplomarbeit schließt das Entstehen
eines Miturheberrechtes des betreuenden Professors selbst dann
aus, wenn von diesem (wesentliche) Anregungen für die
Diplomarbeit gegeben wurden. Eine Betreuungsleistung, die als
Mitwirkung an der Bearbeitung der Diplomarbeit einen
urheberrechtlich relevanten Beitrag und damit ein Miturheberrecht
des Betreuers begründet, ist mit dem Zweck und
prüfungsrechltichen Wesen einer Diplomarbeit nicht vereinbar"
" Das Urheberrecht erwächst orginär dem Verfasser der Arbeit und
ist als solches nur im Rahmen des §29 des Urheberrechts
übertragbar. Die Fachhochschule, der Prüfer/Betreuer persönlich
ode Dritte können Nutzungsrechte an der Diplomarbeiten nur
erwerbern, wenn der Urheber ihnen solche einräumt. Eine
stillschweigende Rechtseinräumung läßt sich aus den Umständen
der Prüfung nicht herleiten. Eine Verpflichtung zur Einräumung von
Nutzungsrechten besteht nicht."
" Die Einräumung von Nutzungsrechten an der Diplomarbeit richtet
sich nach § 31 ff. des Urheberrechts
Im Bereich der Fachhochschulen kommen insbesondere folgende
Rechtsübertragungen in Betracht:
a) die Übertragung des Rechts zur Aufnahme der Diplomarbeiten in
die Hochschulbibliothek durch die Überlassung einer Mehrfertigung
der Diplomarbeit."
UND NUN DER TEIL FÜR HR.ALPERS
"Haben Diplomanden einem Dritten ein ausschließliches
Nutzungsrecht an Schutzrechten eingeräumt, so ist die
Diplomarbeit von der Fachhochschule bzw. dem betreuenden
Professsor unter Ausschuß des Zugriffs Unbefugter zu verwahren,
soweit dea Schutzrecht betroffen ist. Insoweit darf sie auch nicht in
die Bibliothek eingestellt, von der Fachhochschule oder dem
Professor verwertet ode der Verwertung durch andere zugänglich
gemacht werden."
UND NUN DER TEIL FÜR DIE PROFESSOREN (Natürlich nur die
an den Baden-Württembergischen FHs ;-))
"Es ist unzulässig, daß die Übertragung von Nutzungsrechten an
der Diplomarbeit zur Vorraussetzung für die Diplomierung gemacht
oder daß bei den Studierenden der Eindruck erweckt wird,
hierdurch könnten die Prüfungschancen verbessert werden. Es
muß vielmehr deutlich gemacht werden, daß Diplomanden, die
eine Übertragung von Nutzungsrechten ablehnen, hierduch keine
Nachteile hinsichtlich ihrer Diplomierung erleiden."

Daraus folgt zumindestens für uns:
1) Der Diplomand/in kann ohne Angabe von Gründen seine
Diplomarbeit für die Bibliothek sperren lassen.
2) Nur bei schriftlichen Einwilligung des Urhebers wird die
Diplomarbeit in den Bibliotheksbestand aufgenommen.

Da eine Diplomarbeit eine Prüfungsarbeit ist, möchte ich noch
folgendes zitieren:
" Im übrigen richtet sich die Aufbewahrung der Diplomarbeit als
Prüfungsunterlage sowie das Recht auf Einsichtnahme des
Diplomanden nach der Studien- und Prüfungsordnung de jeweiligen
Fachhochschule und allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
insbesondere den Bestimmungen über die Rechtsbehelfsfristen."

> die Fakultaet Physik der Universitaet Stuttgart verlangt von
> jedem Diplomanden der eigenen Fakultaet sowie jedem Diplomanden,
> an dessen Diplomarbeit ein Mitglied der Fak. Physik (etwa als
> Mitberichter) beteiligt ist, die Abgabe eines Exemplars der
> Diplomarbeit in der Bereichsbibliothek Physik zwecks Aufstellung
> dortselbst.
Ist meiner Meinung nach nicht zulässig. Man darf "Bitten", nicht
verlangen...
 Die fristgerechte Abgabe gehoert zum
> Diplompruefungsverfahren. Die Bereichsbibliothek Physik ist Teil
> der Unibibliothek, fuer jedermann zugaenglich, die Aufstellung
> dort duerfte also - zumal die Arbeiten im SWB katalogisiert
> werden - die Kriterien einer Veroeffentlichung erfuellen.
Stimmt.
> > (Die Angelegenheit als solche waere mal zu diskutieren ... ein
> andermal.)
>
> Ein Diplomand fragte mich jetzt, inwieweit er berechtigt sei,
> seine Diplomarbeit auch anderweitig zu veroeffentlichen, entweder auf
> seiner privaten Homepage oder auch bei einem Anbieter, der den Zugriff
> auf die Arbeit gegen Geld boete und einen Teil des Gewinns an den
> Diplomanden abfuehrte. Darf der Diplomand mit seiner Arbeit, die unter
> Inanspruchnahme von Ressourcen der Universitaet zu Stande gekommen
> ist, Einnahmen erzielen? Muss er ggf. die Universitaet beteiligen?
Er darf, und wenn keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen
wurde (Drittmittel etc.) muß er niemand fragen.
> Kurz und allgemein: Wer hat in welchem Masse die Rechte an der
> Diplomarbeit?
Ich kann mir nicht vorstellen, das für eine Diplomarbeit an einer
Universität andere Rechtsgründe gelten.....
> Im voraus vielen Dank -
>  U. Alpers

Mit freundlichen Grüssen
Uwe Rothfuss
Bibliotheksleiter
Fachhochschule Nürtingen
Bibliothek
Schelmenwasen 4-8
72622 Nürtingen
Tel. 07022-404-185 Fax 07022-404-195


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