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Re: Rechte an Diplomarbeiten



Eberhard R. Hilf wrote:
> 
> und hier die Meinung eines Prof.i.R. und sicher keines Rechtsgelehrten..
> 
> Diplomarbeiten sind Examensarbeiten.
> Sie sind betreute wiss.Arbeiten, um das selbstaendige Forschen zu
> erlernen.
> Das geistige Eigentum liegt bei dem Diplomanden, er kann mit dem Inhalt
> machen was er will, also privat vermarkten, unter seinem Namen (wenn denn
> niemand anderes daran mitgewirkt hat, z.B. sein Betreuer, was in der
> Regel zu bezweifeln ist).
> 
> Er darf sie sicher nicht als Arbeit des Institutes ins Netz stellen.
> Dazu bedarf es der zustimmung des betreuers, der sie nur geben wird, wenn
> die Arbeit gut ist,..
> 
> Im Gegensatz zu Dissertationen, die selbstaendige wiss. Arbeiten sind, ist
> eine Diplomarbeit in aller Regel eine nicht selbstaendige Arbeit, sodass
> der Betreuer nicht einfach wegescamotiert werden kann.

Das ist nicht richtig. Sie soll die Befaehigung zum selbstaendigen
wissenschaftlichen Arbeiten zeigen.

Es geht um die Frage von "Rechten" des Betreuers. Diese koennen sicher
nicht darin bestehen, dass er sich die Arbeitsergebnisse seiner
Schuetzlinge in unfairer Weise zu eigen macht und damit seine
Publikationsliste aufwertet. Gerade der nicht-oeffentliche Status dieser
Arbeiten verleitet zum Missbrauch.


> Zum InsNetzstellen durch das Institut ist natuerlich die zustimmung des
> Kandidaten erforderlich. Pflichtabgabe an die Bibl. ist sicher nicht ok.

Das ist die Frage. Rein rechtlich gesehen hielte ich eine
Hochschulsatzung gewohnheitsrechtlich fuer ausreichend (aber wohl auch
erforderlich), um eine Abgabepflicht solcher Arbeiten, deren
Veroeffentlichung gesetzlich nicht vorgesehen ist, zu begruenden.

Es gibt eine solche Pflichtabgabe ausschliesslich fuer Dissertationen.
Das heisst im Klartext: Die Rechtslage bei Habilitationen und
Diplomarbeiten ist absolut identisch. Viele Habilitationsordnungen sehen
die Pflichtabgabe oder sogar einen Druckzwang vor - ohne dazu durch
Hochschulgesetze ermaechtigt zu sein. Habilitationen werden auch von DER
deutschen Bibliothek gesammelt (und natuerlich auch von den
Hochschulbibliotheken).

Natuerlich ist eine Habilitation faktisch etwas anderes als eine
Diplomarbeit, aber hier geht es doch um eine rechtliche Beurteilung,
denn von der Sache her finde ich eine Pflichtablieferung (natuerlich
keinen Druckzwang!) auch fuer Diplomarbeiten fuer "ok", um mich auf
diesen Anglizismus einzulassen.

Die rechtliche Beurteilung aber muss ihren Ausgang von der
Verfassungslage und den Rechtsnormen nehmen. Wer bereit ist, Anstoss zu
nehmen an Hochschulsatzungen, die eine Einstellung eines Exemplars in
eine Bibliothek fordern, muss dies genauso auch bei Habilitationen tun.
Auch hier gilt der Vorbehalt des Gesetzes fuer jegliche Art von
staatlichen Abgaben (hier "Naturalabgabe").

Die Ansicht, es beduerfe wegen des Eingriffs in das
Veroeffentlichungsrecht des Diplomanden/Habilitanden (§ 12 UrhG) eines
Taetigwerden des Bundesgesetzgebers aufgrund der ausschlieslichen
Bundeskompetenz fuer das UrhG, teile ich allerdings nicht.

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.