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AW: Verzugsgebuehren fuer ProfessorInnen ?



Antwort ganz unten eingefuegt :

>Liebe KollegInnen,
>
>bei uns stellt sich die Frage, ob wir mit Einführung der
>EDV-Ausleihverbuchung die Gelegenheit nutzen, auch die (oftmals mehr als
>säumigen) Lehrenden an unserer Hochschule konsequent anzumahnen und
>ihnen Verzugsgebühren ebenso berechnen wie den Studierenden. Argumente
>dafür gibt's reichlich, und die Möglichkeit hierzu wäre erstmals
>gegeben.
>
>Meine Fragen an Sie:
>
>- Bekommen "Ihre" ProfessorInnen Sonderkonditionen? Und wie sehen diese
>aus?
>- Hat der Hochschulsenat die Möglichkeit, Sonderkonditionen für
>ProfessorInnen durchzusetzen?
>
>Mit den besten Grüßen aus Hamburg
>Melanie Kintzel
>************************************************
>Hochschule für Musik und Theater
>- Bibliothek -
>Harvestehuder Weg 12
>20148 Hamburg
>Tel. 0 40 / 4 28 48 - 25 96
>Fax 0 40 / 4 28 48 - 26 66
>E-Mail: melanie.kintzel _at__ public.uni-hamburg.de
>************************************************
>
Antwort aus der Praxis, mit einem sehr kritischen Bericht des Rechnungshofes
als wesentliche Stuetze :

1. Sonderkonditionen haben die Prof. und hauptamtlichen Mitarbeiter nur in
der Form, dass sie bis zu 25 Ausleihen als Dauerausleihe benennen koennen
und dafuer nicht gemahnt werden (Handapparat). Das ist ein einem
einschichtigen Bibl.system als Kompromiss vertretbar.

2. Der Senat kann beschliessen was er will, er kann aber z.B. kein
Haushaltsrecht "beugen". In der Landesgebuehrenordnung B-W ist der
Sachverhalt Fristueberschreitung mit einer Mahnung zu ahnden, welche
gebuehrenpflichtig ist. Wer die Frist ueberschreitet spielt keine Rolle, er
muss zur Zahlung herangezogen werden.

3. Der Rechnungshof hat bei einer Pruefung geruegt, dass (frueher) ein
"Gewohnheitsrecht" galt, wonach alle Ausleihen eines Professors Dauerleihen
seien. Bei Spitzenwerten von mehreren hundert Ausleihen, die der
Allgemeinheit dadurch nicht zur Verfuegung stehen, sprach er von
Verschwendung von Steuergeldern. Unser Senat hat darauf die
Benutzungsordnung geaendert und u.a. den unter 1. erwaehnten Handapparat
geschaffen (auf meinen Vorschlag hin).

4. Ein Professor wurde hier trotz vorheriger, aber nicht beachteter
Aufforderung, seine Ausleihen durch Fristverlaengerung bzw. Rueckgabe in
Ordnung zu bringen, von uns gemahnt (Betrag knapp unter DM 100.-)
Er hat sich schriftlich beim Ministerium beschwert, dass dies nicht in
Ordnung sei und mir die Anweisung zu erteilen sei, die Forderung
niederzuschlagen.
Das Bibliotheksreferat hat ihn darauf verwiesen, dass er
1. den Dienstweg einzuhalten habe, sich also vor Ort beim Rektor zu
beschweren habe, wenn er mit der Bibliothek nicht einverstanden sei ;
2. auch als Professor und Beamter sich an Gesetze etc. zu halten habe und
daher im Falle eines Verstosses die Konsequenzen zu tragen habe.

5. Ordnungen der Hochschule sind je nach Landesrecht dem vorgesetzten
Ministerium zur Genehmigung oder zur Kenntnisnahme vorzulegen. Dieses
muesste eine Sonderregelung wie "Gebuehren sind von Professoren nicht zu
erheben" wegen verschiedener Rechtsverstoesse ablehnen ; unter Umstaenden
wuerde die gesamte Ordnung nicht genehmigt - und Regressansprueche wegen
falscher Vorgehensweise waeren womoeglich auch noch denkbar (ich bin kein
Jurist, aber das schiene mir schon moeglich).

Fazit : es kostet in der Anfangsphase bei einigen besonders standesbewussten
Vertretern sicher Nerven, eine solche Neuerung einzufuehren. Aber gegenueber
der Masse von Studierenden und externen Nutzern kann wirklich nur eine
Gleichbehandlung der Professoren erfolgen.

Mit freundlichen Gruessen

Michael Schanbacher
Bibliotheksleiter
Hochschulbibliothek Heilbronn
Max-Planck-Str. 39

74081 Heilbronn

Tel. 07131 - 504 301
Fax 07131 - 504 434
mail : bibliothek _at__ fh-heilbronn.de



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