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AW: Google-News / deep lin und "entfallene Aktenzeichen"



Leider entfallen öfter mal Teilnehmern die Belege für ihre Ansicht. Und nach
dem Motto "das müßte es so doch geben, sonst verstehe ich die Welt nicht"
zwinkern sie lieber mal ;-) und hoffen auf "die anderen", die widersprechen
oder bestätigen sollen.

> Deep-Links sind durchaus erlaubt, denn ein Deep-Link (dieser
> Begriff bereitet mir immer Magenschmerzen) ist lediglich ein
> ganz normaler Link. Es ist hingegen verboten, solche
> Deep-Links geschäftlich weiterzugeben, sprich zu verkaufen.
> Genau das hat newsclub.de-Betreiber Kohlschütter aber getan.
>
> Mir sind die entsprechenden Aktenzeichen gerade entfallen ;)
> aber es gibt dazu einige Urteile, die o. g. Rechtsauffassung
> vertreten.
>
> Gruß, Sascha Carlin

Daher hier ohne Kommentar Kurzangaben von zwei Treffern, die man bei "juris"
findet, wenn man in der Online-Version bei der Textsuche "Deep und Link"
eingibt. Die beiden weiteren Treffer haben mit unserem Thema hier nichts zu
tun.

Gericht: LG München I 21. Zivilkammer
Datum: 1. März 2002
Az: 21 O 9997/01
NK: UrhG § 2 Abs 1, UrhG § 16 Abs 1, UrhG § 17 Abs 1, UrhG § 23, UrhG § 87a,
UrhG § 87b, UrhG § 97, UWG § 1

Titelzeile

(Urheberrechtsverletzung und Wettbewerbsverstoß: Internet-Pressespiegel mit
HYPERLINKS zu aufgelisteten Fundstellen)

Orientierungssatz

1. Ein Internet-Suchdienst, der seinem Kunden gegen Entgelt nach einem von
diesem definierten Suchmuster einen Internet-Pressespiegel erstellt, in dem
zu jedem aufgelisteten Artikel neben einem Textausschnitt als Quellenangabe
der Namen des Presseorgans sowie dessen Überschrift und Fundstelle nebst
einem sog "DEEP LINK" zum Abruf des Volltextes enthalten sind, und diesen
per E-Mail übermittelt, verletzt keine urheberrechtlichen Vorschriften.
2. Der von dem Internet-Suchdienst angebotene Informations- und
Recherchedienst stellt keine unlautere Wettbewerbshandlung dar, da keine
fremde Leistung übernommen wird. Vielmehr handelt es sich bei der Erstellung
dieses Internet-Pressespiegels um eine eigene Leistung, mit der die
Leistungen anderer dokumentiert und dem Kunden zugänglich gemacht wird.

Fundstelle
K&R 2002, 258-261 (red. Leitsatz und Gründe)
CR 2002, 452-455 (red. Leitsatz und Gründe)
MMR 2002, 760-763 (red. Leitsatz und Gründe)

weitere Fundstellen
ITRB 2002, 178-179 (red. Leitsatz)

Diese Entscheidung wird zitiert von:
CR 2002, 441-444, Hartmann, Matthias (Aufsatz)
MMR 2002, 763-764, Beckmann, Marcus (Anmerkung)
Verfahrensgang:
nachgehend OLG München 0000-00-00 6 U 2770/02


Gericht: OLG Köln 6. Zivilsenat
Datum: 27. Oktober 2000
Az: 6 U 71/00
NK: UrhG § 16 Abs 1, UrhG § 17, UrhG § 87b Abs 1, UrhG § 97 Abs 1, UWG § 1,
UWG § 3, UWG § 13 Abs 2 Nr 1

Titelzeile

(Internetsuchdienst für Presseveröffentlichungen: Eröffnung eines DEEP LINK
auf fremde Publikationsangebote im Internet)

Leitsatz

1. Die Eröffnung eines unmittelbaren Zugriffs auf konkret gesuchte
Informationen (sog DEEP LINK) im Internet durch eine Suchmaschine ist
rechtlich aus dem Blickwinkel des Nutzers zu beurteilen und stellt deshalb
weder eine Urheberrechtsverletzung noch eine Verletzung des
Datenbankschutzes dar.
2. Eine solche Suchmöglichkeit begegnet auch keinen wettbewerbsrechtlichen
Bedenken.
3. Die Eröffnung eines DEEP LINK auf fremde Publikationsangebote im Internet
als die Möglichkeit, die persönliche Tageszeitung zu bezeichnen, ist
irreführend und daher unzulässig.

Orientierungssatz

Die Bezeichnung der E-Mail-Übermittlung des Ergebnisses einer täglich
selbständig wiederholten Suche im Internet nach sog DEEP LINKS zu einem
vorgegebenen Thema als "persönliche Tageszeitung" ist irreführend und
unzulässig.

Fundstelle
AfP 2001, 81-87 (Leitsatz und Gründe)
ZUM 2001, 414-420 (Leitsatz und Gründe)
NJW-RR 2001, 904-909 (Leitsatz und Gründe)
GRUR-RR 2001, 97-102 (Leitsatz und Gründe)
MMR 2001, 387-391 (Leitsatz und Gründe)
CR 2001, 708-713 (red. Leitsatz und Gründe)
MittdtschPatAnw 2003, 173-178 (red. Leitsatz und Gründe)



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.