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Re: AW: Deep Links - Presserklärung des BGH



Lieber Herr Pannier,

vielen Dank für die Hintergrundinformationen.


Nachstehend der Text der Presseerklärung des BGH zu der gestrigen
Entscheidung. ...

Ob die von Michael Jost Beschriebene Vorgehensweise zur Indexierung zutrifft
und damit auch seine daran anküpfenden Fragestellung, kann ich nicht
beurteilen. Bei dem hier entschiedenen Fall waren die Seiten des klagenden
Verlages aber allgemein öffentlich zugänglich, daher ist die Entscheidung
nicht ohne weiteres übertragbar auf Fälle, in denen nicht öffentlich
zugängliche Seiten indexiert werden.

Auf den Seiten der Anbieter von öffentlich zugänglichen Informationen finden sich oft Sprüche wie

"Der Verlag gestattet die Übernahme von SPIEGEL-Texten in Datenbestände,
die ausschließlich für den privaten Gebrauch eines Nutzers bestimmt sind.
Die Übernahme und Nutzung der Daten zu anderen Zwecken bedarf der schriftlichen
Zustimmung der SPIEGEL ONLINE GMBH."

Brauchen sich Suchmaschinenbetreiber nicht daran zu halten, nur weil das
Angebot öffentlich und ohne "technische Schutzmassnahmen" erfolgt?

Würde etwa eine "robots.txt"-Datei (die das klagende Handelsblatt nicht hat)
einen Unterschied machen.


Grüsse, - Michael Jost



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.