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Re: Urheberrecht fuer Autoren - Eigene Arbeiten im Netz



Am Montag, 2. Februar 2004 16:38 schrieb Klaus Graf:
> Das Tuebinger Neuphilologicum bot seit 2002 eine kurze
> Informationsseite zu dem im Betreff genannten Thema an, die
> nun aktualisiert wurde:
>
> http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_autoren_graf.
>html
>
> Hinweisen moechte ich alle Bibliotheksjuristen auf die
> Passage ueber die Tatsache, dass der § 38 bei der
> Novellierung des UrhG unveraendert geblieben ist. "Welche
> Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ist umstritten. In der
> Vorschrift ist ausdrücklich nur von "Vervielfältigung und
> Verbreitung" die Rede, nicht aber von öffentlicher
> Wiedergabe, zu der seit der Neuregelung das neu eingeführte
> Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zählt. Somit
> würden die Verlage im Zweifel nicht das Recht zur
> Internetnutzung erwerben und die genannte Jahresregel wäre
> gegenstandslos. Ob diese Interpretation sich als
> stichhaltig erweist, bleibt abzuwarten - jedenfalls kann
> man sich bei Verhandlungen mit Verlagen durchaus darauf
> berufen."
>
> Ergaenzend dazu:
> http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20040126/date.html
>
> Mich wuerde interessieren, ob es zu diesem Komplex hier
> Meinungen gibt.

Sehr geehrter Herr Graf,

die Novellierung des UrHG bezüglich der "öffentlichen Zugänglichmachung"
erfolgte insbesondere, um die Vorgaben der 96er WIPO-Konferenz umzusetzen.
Dort heisst es: "Article 8 - Right of Communication to the Public - Without
prejudice to the provisions of Articles 11(1)(ii), 11bis(1)(i) and (ii),
11ter(1)(ii), 14(1)(ii) and 14bis(1) of the Berne Convention, authors of
literary and artistic works shall enjoy the exclusive right of authorizing
any communication to the public of their works, by wire or wireless means,
including the making available to the public of their works in such a way
that members of the public may access these works from a place and at a time
individually chosen by them."

Im englischen Sprachgebrauch wird deutlicher, was gemeint ist. Nicht die
öffentliche Wiedergabe eines Werkes ist gemeint, sondern diejenige
Kommunikation über ein Werk, die an eine breite Öffentlichkeit gerichtet ist.
Die WIPO-Konferenz diskutierte eifrig über Hyperlinks, d.h. wer einen Link
worauf setzen darf und warum dies erlaubt sein soll. Insbesondere gab es
zwischen global agierenden Verlagen immer wieder Streitigkeiten wegen
angeblich unerlaubter Verlinkung.

Das bedeutet, dass ein Autor, der Verwertungsrechte exklusiv an einen Verlag
abgetreten hat, auf seiner Homepage etwa ein Abstract, eine Rezension, oder
ein Link auf die Verlagsseite setzen darf. Vielleicht noch eine Leseprobe.
Mehr ist bedauerlicherweise wohl nicht drin. An eine Zurverfügungstellung
einer Kopie über das Internet  - sozusagen als "öffentliche Wiedergabe" - ist
nicht gedacht. Denn auch eine Kopie im Browser fällt unter Vervielfältigung
gemäß UrHG.

Mit anderen Worten: "Open Access" ist nicht mehr als ein Schlagwort für die
Auffassung, dass Verlinkungen auf Verlagsseiten immer erlaubt sein dürfen.
Selbst das war ja einmal rechtlich umstritten. In Anbetracht des eigentlichen
Ziels, nämlich den freien und ungehinderten Zugang zu wissenschaftlichen
Erkenntnissen zu sichern, bietet der "Open Access"-Ansatz nur wenig wirklich
neues.

Viele Grüße

Jörg Prante

--
Jörg Prante
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