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Re: Urheberrecht fuer Autoren - Eigene Arbeiten im Netz



Am 05 Feb 2004 18:49:26 +0100 antwortete Klaus Graf auf Jörg Prante
> (...)
> Ich sehe darin nicht mehr als ein groteskes und bewusst
> irrefuehrendes Missverstaendnis des Open Access Ansatzes,
> der ja mit einer Hydra von Vorurteilen zu kaempfen hat, wie
> Peter Subers Weblog tagtaeglich belegt.

Ich möchte Herrn Graf unbedingt zustimmen (und hatte mich bisher nur
zurückgehalten, weil er das weitaus kompetenter als ich darstellen
kann). Aussagen wie die von Jörg Prante, der undifferenziert die
exklusive Abtretung der (aller?) Verwertungsrechte an den Verlag
voraussetzt, das offenbar implizit als "Normalfall" ansieht und daraus
ableitet, daß der ganze Open Access Gedanke nur ein frommer
Wunschgedanke sei, sind in meinen Augen absolut kontraproduktiv. Ich
kann nur hoffen, daß diese Art der Hinnahme freiwilliger Selbstaufgabe
von Autorenrechten nicht Gemeingut im deutschen Bibliothekswesen ist.
Ansonsten brauchen wir uns wirklich nicht zu wundern, warum sich die
deutschen Volltextserver an den Universitäten nicht mit
selbst-archivierten referierten Publikationen unserer Wissenschaftler
füllen. 

Was Herr Prante aus der WIPO Copyright Treaty zitiert, bezieht sich auf
das Urheberrecht. In § 38 geht es aber um die Rechteübertragung und um
eine Frage aus dem Urhebervertragsrecht, nämlich darum, in welchem
Umfang eine exklusive Rechteeinräumung im Falle von Beiträgen zu
Sammlungen anzunehmen sei, wenn nichts anderes vereinbart ist. 

Herr Prante sollte auch wissen, daß für die "Kopie im Browser" eigens
ein neuer § 44a "Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen" eingeführt
wurde, der die rechtmäßige Nutzung der Öffentlichkeit zugänglich
gemachter Werke gerade erst ermöglicht. (Aus der Begründung zum
Gesetzentwurf: "Angesichts eines nunmehr eindeutig weit gefassten
Vervielfältigungsbegriffes in § 16 Abs. 1 wird den Erfordernissen in der
Informationsgesellschaft Rechnung getragen, gewisse genau bestimmte
Vervielfältigungshandlungen, die technisch notwendig und begleitend
sind, vom ausschließlichen Verfügungsrecht des Urhebers über die
Vervielfältigung auszunehmen." Und Erwägungsgrund 33 der Richtlinie
erwähnt ausdrücklich "Browsing" und "Caching"). 

Völlig absurd ist schließlich auch der Hinweis auf angebliche
Streitigkeiten zwischen "global agierenden Verlagen" wegen angeblich
unerlaubter Verlinkung. Für den Bereich der "Give-away" Literatur, um
die es bei der Forderung nach Open Access geht, haben derartige
Restriktionen nie eine Rolle gespielt. Im Gegenteil: CrossRef war
schließlich eine Verlagsinitiative und Verlinkung nützt Verlagen wie
Nutzern gleichermaßen. 

Aber zurück zur Frage der Rechteübertragung. M.W. wurde weder in der
Diskussion um das Urhebervertragsrecht (wo es nach meinem bescheidenen
Verständnis der Rechtssystematik eigentlich hingehört hätte) noch in der
Diskussion um die Umsetzung der Info-Richtlinie versucht, § 38 zu
ändern. 

Wenn die Begründung des Gesetzentwurfs zur Reform des
Urhebervertragsrechts (Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung
von Urhebern und ausübenden Künstlern) "Regelungsdefizite des geltenden
Rechts" beklagt und schreibt "Auch der Umfang der Rechtsübertragung
lässt sich durch § 31 Abs. 5 UrhG dort nicht wirksam beschränken, wo die
durch einseitige Verwerterinteressen geprägte Praxis dazu übergegangen
ist, alle nur erdenklichen Nutzungsarten ausdrücklich vertraglich zu
erwähnen.", dann ist wohl davon auszugehen, daß eine Ausdehnung der in §
38 enthaltenen Vermutung des Erwerbs ausschließlicher Nutzungsrechte für
Vervielfältigung und Verbreitung auch auf das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung gerade nicht beabsichtigt war und ist. 

Man beachte auch, daß in den die Einräumung von Nutzungsrechten
regelnden § 31 im Absatz 

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk
unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu
nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die
Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. (...)

der (vor)letzte Satz neu eingefügt wurde (man kann wohl durchaus als
Ermutigung verstehen, das auch einzufordern). 

Im übrigen lohnt es sich, auch einmal einen Blick nach Österreich zu
werfen, wo der entsprechende Paragraph unter den Abschnitt "Vorbehalte
zugunsten des Urhebers" (nicht des Verwerters!) fällt und folgendermaßen
lautet:

Beiträge zu Sammlungen.

  § 36. (1) Wird ein Werk als Beitrag zu einer periodischen Sammlung
(Zeitung, Zeitschrift, Jahrbuch, Almanach u. dgl.) angenommen, so
bleibt der Urheber berechtigt, das Werk anderweit zu vervielfältigen
und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart und wenn auch
nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Herausgeber oder
Verleger der Sammlung das Recht, das Werk darin zu vervielfältigen
und zu verbreiten, als ausschließliches Recht in dem Sinn erwerben
soll, daß das Werk sonst nicht vervielfältigt oder verbreitet werden
darf.
  (2) Ein solches ausschließliches Recht erlischt bei Beiträgen zu
einer Zeitung sogleich nach dem Erscheinen des Beitrages in der
Zeitung. Bie Beiträgen zu anderen periodisch erscheinenden
Sammlungen sowie bei Beiträgen, die zu einer nicht periodisch
erscheinenden Sammlung angenommen werden und für deren Überlassung
dem Urheber kein Anspruch auf ein Entgelt zusteht, erlischt ein
solches ausschließliches Recht, wenn seit dem Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Beitrag in der Sammlung erschienen ist,
ein Jahr verstrichen ist.

Die österreichische Regelung, die auch im Zuge der Umsetzung der 
Info-Richtlinie nicht angetastet wurde, ist also noch deutlich 
urheberfreundlicher als die deutsche. Insbesondere wird zunächst 
nur von der Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts ausgegangen, 
und selbst dort, wo ein ausschließliches angenommen werden muß 
oder vereinbart wurde, soll dieses in jedem Fall nach Jahresfrist 
erlöschen (ohne den Vorbehalt "wenn nichts anderes vereinbart ist").

Wo versucht wird, den Urheber durch einseitig nur die
Verwerterinteressen berücksichtigende Verlagsverträge zu knebeln (oder
entsprechende "Standardverträge" gedankenlos oder "just in case"
weiterverwendet werden), hilft aber ggf. nicht die Berufung auf das
Urheberrechtsgesetz (post factum), sondern nur die auf die
Vertragsfreiheit (bevor man unterschreibt). Wir sollten die
Wissenschaftler an den Hochschulen als Autoren dazu ermutigen, Ihren
Spielraum auch zu nutzen und Ihnen konkrete Hilfestellung bieten (wie
Herr Graf und die MPG mit ihrem eDOC-Server), nicht achselzuckend das
Primat der Verwerter akzeptieren. Das gilt umso mehr, als die Verlage
selbst mehr und mehr bereit sind, ihren Autoren entgegenzukommen (vgl.
die RoMeo-Studie). 

B.-C. Kämper

> Ich darf auf die klaren Ausfuehrungen unter
> http://edoc.mpg.de/doc/help/copyright.epl
> hinweisen und feststellen:
> 
> 1. Niemand zwingt einen Wissenschaftsautor, einem Verlag
> exklusive Rechte zu uebertragen. Er kann sich entscheiden,
> wo er publiziert.
> 
> 2. Auch wenn Verlage exklusive Rechte haben, gestatten
> viele Verlage die Einstellung des Textes in einem OA
> Eprint-Archiv (oder auf der Homepage des Autors)
> 
> 3. In den Geisteswissenschaften gibt es nach wie vor eine
> Fuelle von Zeitschriften, bei denen keinerlei schriftliche
> Vertragsvertraege geschlossen werden. Fuer solche Faelle
> ist die Auslegungsregel ("im Zweifel") des § 38 UrhG
> gedacht, die bei Zeitschriftenveroeffentlichungen eine
> Jahresfrist vorsieht. Wenn aber die Internetpublikation gar
> nicht von "Vervielfaeltigung und Verbreitung" abgedeckt
> wird, hat der Autor das Recht der oeffentlichen
> Zugaenglichmachung gar nicht aus der Hand gegeben (in dubio
> pro auctore), kann also ohne Einhaltung der Jahresfrist
> seinen Beitrag ins Internet stellen.
> 
> 4. Ich habe noch nichts von einer Klage eines Verlags gegen
> einen Autor auf Entfernung eines Textes gelesen.
> 
> Sind noch Klarheiten uebriggeblieben?
> 
> Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.