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Re: Netiquette bei Initiativbewerbungen per E-Mail



--- Klaus Graf <klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
wrote:
> Grundsaetzlich gilt: Art. 17 GG (Petitionsrecht),
> wonach
> sich jedermann (auch Auslaender) mit Bitten (hier:
> Stellengesuch) und Beschwerden schriftlich (hier:
> E-Mail)
> an die zustaendigen Stellen (alle Stellen und
> Behoerden
> oeffentlichrechtlicher Art) wenden darf. Der
> Rechtsanspruch
> aus diesem Grundrecht bedeutet, dass der Petent in
> jedem
> Fall einen Bescheid erwarten darf, in dem die Art
> der
> Erledigung angegeben wird (hier: Ablehnung).

Zitat des Artikels 17 GG "Jedermann hat das Recht,
sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die
zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu
wenden."

Man hat keinen Rechtsanspruch auf eine Antwort oder
Bescheid. Bei Bitten oder Beschwerden greift der
Ermessensspielraum des Sachbearbeiters, solange sich
die Bitten oder Beschwerden nicht auf einen
Hoheitlichen Akt beziehen. Dies ist hier, bei einer
unaufgeforderten Bewerbung, sicherlich nicht der Fall.



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