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Netiquette / Rechtsanspruch bei Initiativbewerbungen per E-Mail



Liebe Inetbiblerinnen,

>>
>> Grundsaetzlich gilt: Art. 17 GG (Petitionsrecht), wonach
>> sich jedermann (auch Auslaender) mit Bitten (hier:
>> Stellengesuch) und Beschwerden schriftlich (hier: E-Mail)
>> an die zustaendigen Stellen (alle Stellen und Behoerden
>> oeffentlichrechtlicher Art) wenden darf.
>
Ich bin zwar kein Rechtsexperte, aber in Art. 17 GG steht u.a.:
"... mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und
an die Volksvertretung zu wenden."

1. Eine Bewerbung ist - so sehr sie auch bittenden Charakter haben
mag - keine Bitte! Insofern ergibt sich auch keinerlei Verpflichtung auf
eine Antwort.
2. Neulich bekam ich beispielsweise eine Bewerbung von einer
Textilfachfrau; das ist dermaßen fachfremd, dass es mir nur rechtens
schien, auf eine Antwort zu verzichten. M.a.W.: Liegt hier überhaupt eine
Zuständigkeit vor?
M.E. nicht.

In diesem oftmals doppelten Sinne liegt kein Rechtsanspruch auf eine
Antwort vor. Allenfalls Netetquette i.S.v. Höflichkeit kann es nahelegen,
eine Antwort zu formulieren.

Mfg

Klauß


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