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AW: Rechtsanspruch auf Antwort



Liebe Liste,

Petitionen richten sich an eine staatliche Stelle mit einer hoheitlichen
Aufgabe. Wobei es bei der Petition eigentlich auch um die der Stelle vom
Gesetzgeber verantworteten Aufgabe gehen soll. Die Einstellung von Personal
ist aber keine hoheitliche Aufgabe der Bibliothek, sondern dient dem Zweck,
dass diese ihre (evt. auch aber nicht nur hoheitlichen) Aufgaben erfuellen
kann.
Bei Berwerbungen etc. treten zwei Parteien auf: Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Dass der Arbeitgeber eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen hat, ist
meineserachtens hier irrelevant, da es auch Arbeitgeber gibt, die keine
hoheitlichen Aufgaben erfüllen. Hat man etwa in der Privatwirtschaft bei
Bewerbungen ein Anrecht auf Antwort gemaess dem Petitionsrecht nach dem
Grundgesetz?
Ich bin zwar kein Jurist, aber: Hier handelt es sich meineserachtens ganz
einfach um einen arbeitsrechtlichen Vorgang zwischen zwei Vertragsparteien,
wobei dieser Vorgang entweder zum Abschluss des Arbeitsvertrages fuehrt, oder
nicht. Ist also in diesem Fall nicht das Arbeitsrecht heranzuziehen?
Anders ist wohl folgender Fall: Wenn ich beim Arbeitsamt in Deutschland,
dessen hoheitliche Aufgabe die Stellenvermittlung ist (Nennen Sie mir eine
freie Stelle, auf die ich mich bewerben kann, oder sagen Sie mir, dass es
keine gibt, denn dies ist die Ihnen vom Gesetzgeber uebertragene hoheitliche
Aufgabe!), keine Antwort auf meinen Gesuch bekomme, dann steht mir sicherlich
das Recht zu, von dieser Behoerde eine Antwort zu verlangen.

Mit schoenen Gruessen aus dem suedlichen Nachbarland, wo es kaum noch Beamte
gibt (schon gar nicht in Bibliotheken)
Bernd Martin Rohde
__________

Bernd Martin Rohde, Dipl.-Bibl. (FH)
Sportweg 15, CH 3097 Liebefeld
Tel.: (+41) (0)31 9719674, mailto:b.m.rohde@xxxxxxx
dienstl.: StUB Bern, AK, mailto:bernd.rohde@xxxxxxxxxxxxx

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