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Re: Rechtsanspruch auf Antwort



On Tue, 24 Feb 2004 14:44:34 +0100
 "Rohde Bernd" <Bernd.Rohde@xxxxxxxxxxxxx> wrote:
> Liebe Liste,
> 
> Petitionen richten sich an eine staatliche Stelle mit
> einer hoheitlichen Aufgabe. 

Das ist nicht zutreffend. Ich zitiere aus der von mir
genannten Internetquelle:

"In Art. 17 GG wurde der noch in Art. 126 WRV verwendete
Begriff der Behörden durch "Stellen" ersetzt13 um
klarzustellen, dab die Geltung von Art. 17 GG denkbar
weit14 reichen soll: Petitionen können gerichtet werden an
alle Organe, Behörden und (sonstigen) Stellen, sofern sie
nur dem staatlichen Bereich zuzurechnen sind, ob sie nun
Hoheitsträger sind15 bzw. Aubenzuständigkeit besitzen16
oder nicht, sowohl im In- wie im Ausland17. Fraglich ist
allerdings noch, welche Bedeutung dem Merkmal "zuständig"
zukommt, denn Art. 17 GG verschafft jedenfalls keine
materielle Abhilfekompetenz18"

Es ist schon erstaulich, welche quasi-juristische
Deutungskompetenz Bibliothekare an den Tag legen, wenn es
darum geht, Buergerrechte einzuschraenken. Schon allein der
Gedanke an SPAM fuehrt anscheinend zu einem angstvollen
Reflex ...

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.