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Re: AW: Rechtsanspruch auf Antwort?



On Wed, 25 Feb 2004 12:22:11 MET
 Klaus Zaepke <klaus=zaepke@xxxxxxxxxxxxxxx> wrote:
> 

> Also im Maunz-Duerig steht zumindest nicht explizit, dass
> es sich bei einer 
> Stellenbewerbung um eine von Art. 17 GG geschuetzte
> Petition handelt. 
> Wohl steht dort aber, dass eine Petition einer
> Namensunterschrift bedarf (d. 
> h. wohl einer eigenhaendigen Unterschrift, vgl. § 126
> BGB). Dies ist zwar 
> nicht unumstritten, aber wohl doch ueberwiegende Ansicht.

Blosse Behauptung. Beleg?

> Demnach waeren 
> E-Mail-Petitionen  mangels eigenhaendiger Unterschrift
> kein Fall des Art. 17 
> GG. So verfaehrt uebrigens auch der Petitionsausschuss
> des Bundestages, siehe 
> http://www.bundestag.de/gremien/a2/a2_a.html.

Das Grundgesetz sagt: schriftlich. Mails sind schriftliche
Aeusserungen, nichts anderes. Obige Formulierung
manipuliert, denn auf der zitierten Internetseite steht:

"Sie [sc. die Mails] sind in der Regel zwar einem Absender
zuzuordnen, enthalten aber nicht die im amtlichen
Schriftverkehr zur Zeit noch übliche persönliche
Unterschrift. Deshalb werden die Absender dieser
Zuschriften gebeten, die Eingabe unterschrieben erneut an
den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu
schicken."

Eine solche Bitte waere - als automatisierte Antwort - auch
bei SPAM amuesant: "Vielen Dank fuer Ihre interessante
Zuschrift. Darf ich Sie bitten, sie nochmals unterschrieben
   ..." Ach ja, das gilt natuerlich auch fuer Herrn Zaepke,
meine Anschrift teile ich gern in Privatmail mit.

Zur Praxis des Bundestags: So sieht also E-Government aus
...

Nochmals: Bibliothekare scheinen die Grundrechte der
BuergerInnen zu fuerchten wie der Teufel das Weihwasser ...

Klaus Graf
 


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.