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Re: AW: Rechtsanspruch auf Antwort?



> > Wohl steht dort aber, dass eine Petition einer
> > Namensunterschrift bedarf (d. h. wohl einer eigenhaendigen Unterschrift,
vgl. § 126
> > BGB). Dies ist zwar
> > nicht unumstritten, aber wohl doch ueberwiegende Ansicht.
>
> Blosse Behauptung. Beleg?

Beleg sind die GG-Kommentare, deren Studium Herr Graf empfahl, und die
ueberwiegend eine derartige Unterschrift fordern, damit eine Petition unter
den Schutz des Art. 17 GG faellt (Bonner Kommentar; v. Muench/Kunig;
Maunz/Duerig; v. Mangoldt/Klein/Starck - anderer Ansicht:  Dreier; AK). Dass
es sich hierbei um eine gaengige Position handelt, zeigt auch die erwaehnte
Praxis des Petitionsausschusses des Bundestages, keine Petitionen per E-Mail
anzunehmen, d. h. auch im Bundestag ist man offenbar der Auffassung, dass
E-Mail-Petitionen nicht dem Art. 17 GG unterliegen.

Mit freundlichen Gruessen,
      Klaus Zaepke


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.