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Re: Haftung



Ich bin ein wenig ratlos, wie ich mit der Bielefelder
Invektive umgehen soll, da sie in unfairer Weise
Hintergrundwissen ins Spiel bringt, das bei der
Ausgangsfragestellung nicht vorlag. Da ich gern anderen am
Zeug flicke, ist offenkundig alles legitim, was mir am Zeug
flickt ...

Bei Buchverlusten im Hochschulbereich denke ich an
zuallererst an typische Faelle, naemlich an Vorsatz
(Bediensteter entwendet das Buch und behauptet einen
Verlust) oder Fahrlaessigkeit (Buch wird irgendwie
verschludert, in der Strassenbahn vergessen o.ae.). Ich
denke nicht an den meines Erachtens eher untypischen Fall,
dass ein Bediensteter in einem gemeinsam benutzten
Arbeitsraum das dienstlich benutzte Buch aufstellt und
jemand anderes dieses unbefugt an sich nimmt. Hier kann ich
keinerlei Fahrlaessigkeit des Bibliotheksbenutzers
erkennen. Wer soll nun fuer die Kosten der
Ersatzbeschaffung aufkommen: der Benutzer aus eigenen
Mitteln? der Traeger aus allgemeinen Haushaltsmitteln? der
Traeger aus dem Bibliotheksetat?

Und die Frage der Beweislast: ist die Darstellung des
Bediensteten ueberhaupt glaubhaft?

Leider hat sich von bibliotheksjuristischer Seite niemand
zur Haftungsproblematik geaeussert. In der Zwischenzeit gab
es auch auf
http://log.netbib.de/archives/2004/04/06/haftungsprivileg-der-hochschulmitarbeiter
keinen Hinweis, dass das Urteil zur
Leihfristueberschreitung eines Hochschullehrers auch auf
Buchverluste uebertragbar sei.

Auch unter
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/re_pu_00.htm
finde ich nichts Einschlaegiges. Zur allgemeinen
Haftungsaufbuerdung auf Benutzer habe ich im Augenblick
Kirchners Bibliotheksbenutzungsordnungen nicht greifbar.
Aber vielleicht kann da jemand anderes nachschauen ...

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.