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Re: Einladung zur ComInfo



Ines Wanke schrieb:

Sehr geehrter Herr Hauer,

...



Wie sieht es mit den urheberrechtlichen Bestimmungen aus? Dürfen die Inhaltsverzeichnisse ohne weiteres als pdf-Dokumente ins Netz gestellt werden oder haben Sie mit den einzelnen Verlagen Verträge darüber abgeschlossen?


Dies nochmals zur Verdeutlichung. Der Leiter der Bibliothek des Bundesgerichtshofs hat offenbar diese Mail bei dem verstaendlichen Wunsch, mir eins auszuwischen, uebersehen.

Der Leiter des Bundesgerichtshofs kennt seinen eigenen Katalog nicht. Ich habe den Karlsruher Gesamtkatalog aufgerufen, die beiden jur. Bibliotheken angeklickt und Festschrift mit 2003 eingegeben. Im Suchergebnis des BGH zu "Kirche und Religgion im sozialen Rechtsstaat" findet man einen Link "Volltext/Multimedia", der zu einem PDF fuehrt, das auf 5 Seiten das gescannte Inhaltsverzeichnis des Bandes enthaelt.

Bei "An den Grenzen des Rechts" fuehrt der gleiche Link zu einer BSZ-HTML-Datei.

Der Leiter der Bibliothek des Bundesgerichtshofs mag mir bei diesen und anderen Beispielen entgegenhalten, dass diese TOCs vom Jur. Seminar Tuebingen eingebracht werden, was man der BSZ-Datei nicht ansieht, aber es ist eine Tatsache, dass der Link in seinem OPAC diese TOCs, wie ich schrieb, "zugaenglich macht", sie also ihm zuzurechnen ist.

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.