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Inhaltsverzeichnisse und Urheberrecht



Liebe Liste,
nach § 2 II UrhG können nur persönliche geistige Schöpfungen
urheberrechtlich geschützt werden. Inhaltsverzeichnisse aber sind in ihrer Form von der
Sache so stark vorgegeben, daß kein Raum mehr für eine persönliche geistige
Schöpfung bleibt. Anders gesagt, wenn zwei Leute für die gleiche Festschrift
unabhängig voneinander ein Inhaltsverzeichnis erstellen, dann werden sich die
beiden Verzeichnisse gleichen wie ein Ei dem anderen, denn Aufsatztitel,
Seitenzahlen und Reihenfolge der Aufsätze sind ja unveränderlich und zwigend
vorgegeben. Daher genießen Inhaltsverzeichnisse keinen urhebrrechtlichen Schutz (vgl.
Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 2, Rn. 100: Listen und Verzeichnisse
genießen keinen Schutz, wenn ihnen individuelle Auswahl und Anordnung fehlen).
Genauso ist es übrigens mit RAK-Titelaufnahmen, denn bei konsequenter
Anwendung des Regelwerks ist die Form des Katalogisats so stark vorgegeben, daß auch
hier kein Raum mehr für eine persönliche geistige Schöpfung bleibt. (Sorry,
aber ist so ;-) )
Um ein Mißbverständnis, das häufig anzutreffen ist, auszuräumen: das
Urheberrecht schützt nicht Ideen oder Inhalte als solche, sondern nur ihre
Verkörperung (das Werk) und auch nur insoweit diese Verkörperung Ausdruck einer
persönlichen geistigen Schöpfung, also letztlich der Persönlichkeit des Urhebers
ist.
Grüße aus Ilmenau
Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de

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