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AW: Pflichtexemplar öffentlicher Einrichtungen an alle H ochschulbibliotheken



> Eine umfassende Unterrichtung zur Rechtslage bietet die
> Amtsdruckschriftensammlung der SB zu Berlin, wo auch die
> landesrechtlichen Abgabeerlasse dokumentiert sind.

Wer es nicht digital mag, kann auch bei "Lansky, Ralph:
Bibliotheksrechtliche Vorschriften" ab der Ordnungsnummer 600 nachsehen.
Dort findet sich zusätzlich vorab eine Seite mit bibliographischen
Hinweisen.
Zur Terminologie wäre darauf hinzuweisen, dass es einen Unterschied zwischen
Pflichtexemplar und Amtsdruckschriftenabgabe gibt.
Der empfehlende Passus (meist vorletzte Bestimmung) bei den meisten Ländern
lautet wörtlich oder sinngemäß: Den der Aufsicht des ...(Landes
/Freistaates) unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend dieser Bekanntmachung zu
verfahren.

Über die "Abgabe von amtlichen Druckschriften an Bibliotheken" und ihre
Hintergründe informiert auch das Kapitel 23 im "Bibliotheks- und
Dokumentationsrecht" von Hildebert Kirchner, das insoweit keineswegs
veraltet ist.

Mit freundlichem Gruß

Dietrich Pannier


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.