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AW: Publikationsrechte Gutachten



Dass NIEMAND etwas fuer ein bibliothekengerechtes Urheberrecht tuen will,
stimmt ja so nicht! Allerdings ist schon sehr enttaeuschend, dass es bisher
nur knapp 400 Unterschriften gibt (immerhin hat O. Henkel, der
Germanistenverein, insgesamt 26 Institutionen unterschrieben ...). Alle Nutzer
von SUBITO muessten doch die Göttinger Erklärung unterschreiben! Und das
wuerde doch in die Tausende gehen???
Luise von Loew
Muenchen

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Klaus Graf [mailto:klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx]
Gesendet: Dienstag, 14. September 2004 14:49
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: Re: Publikationsrechte Gutachten


On Tue, 14 Sep 2004 13:15:32 +0200
 Reiner Merker <r.merker@xxxxxxxxxx> wrote:
> Liebe Liste,
> im Rahmen eines, durch den Freistaat Thüringen
> vorgenommenen,
> Evaluationsverfahrens wurde u.a. zu unserer Einrichtung
> ein Gutachten
> erstellt. Nun sind wir aber mit diesem Gutachten nicht
> einverstanden und
> haben auch eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. Es
> stellt sich
> für uns aber das Problem, dass dieses Gutachten weder
> durch die
> beauftragende Stelle, die Stiftung Ettersberg, noch durch
> den Gutachter,
> Herrn Prof. Wilke, einer interessierten Öffentlichkeit
> zur Verfügung
> gestellt wird. Beispielsweise wurde H-Soz-u-Kult eine
> entsprechende
> Anfrage abschlägig beschieden.
> Da wir sehr daran interessiert sind, dass der
> Diskussionsprozeß nicht
> nur hinter verschlossener Tür stattfindet, stehen wir vor
> der Frage, ob
> wir nun dieses Gutachten auf unserer website
> veröffentlichen können?
> Gibt es Ihrerseits Erfahrungen mit solch einer Situation?
>  Können wir
> als begutachtete Einrichtung und  auch  Empfänger des
> Gutachtens frei
> damit umgehen, bzw. mit den Passagen, die uns betreffen?

IANAL! Keine Rechtsberatung!

Nein, da davon auszugehen ist, dass das Gutachten urheberrechtlich geschuetzt
ist.

Wenn der Ersteller des Gutachtens deutlich gemacht hat,
dass er keine Veroeffentlichung wuenscht, ist es schwierig, eine
Veroeffentlichung gemaess § 6 UrhG anzunehmen.

Dies ist aber die Voraussetzung dafuer, dass Teile des
Werks ueberhaupt zitiert werden duerfen (§ 51 UrhG "nach
der Veroeffentlichung"). In einer die Oeffentlichkeit wesentlich betreffenden
Frage kann aber ggf. mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit argumentiert
werden, aber die Zivilgerichte haben dafuer wenig Sympathie (vor allem nicht
der BGH).

Einmal mehr erweist sich das geltende UrhG als
unbefriedigend. Aber dagegen will ja hier niemand etwas tun
-> www.urheberrechtsbuendnis.de

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.