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Re: Ausschluß von Prüfungsarbeiten auf Servern (war: P rüfungsarbeiten und Bibliotheken)



Liebe Liste, lieber Herr Graf,

auch wenn es auf den ersten Blick nicht so scheint, so befinden wir uns
überwiegend im Konsens.

1. Abschlußarbeiten können selbstverständlich den Anforderungen der
Wissenschaftsfreiheit genügen, ansonsten hätte ich eine ausfürhliche Prüfung von Art.
5 III 1 GG gar nicht vorgenommen.

2. Im öffentlichen Recht gibt es gerade im Bereich der Leistungsverwaltung
nicht DIE eine richtige Entscheidung, sondern eine ganze Spannbreite von
Entscheidungen, die jede für sich rechtmäßig sind.

3. Der von mir konstruierte Fall betrifft die Rechtmäßigkeit einer Regelung,
die studentische Arbeiten auf Empfehlung zur Publikation auf dem Server
zuläßt bzw. sie ohne Empfehlung abweist.

4. Wenn Herr Graf m.E. völlig zutreffend schreibt:
"Bei der Auswahl der Arbeiten hat die Hochschule grundsaetzlich - soweit
besteht Konsens - einen weiten Spielraum. ... Sie kann u.U. studentische
Arbeiten ganz ausschliessen oder nur ausnahmsweise aufnehmen (ob das sinnvoll ist,
sei dahingestellt.)"
dann gilt für mich a fortiore: sie kann die Publikationsbedingungen auch
streng reglementieren, wie eben in meinem Beispielfall.

5. Die Frage, ob die Publikation allein vom betreuenden Professor abhängen
soll, kann durchaus kontrovers diskutiert werden. Allerdings sehe ich nicht
ein, inwieweit die Bibliothek hier verfahrensfehlerhaft handelt. Auch der
Professor als Beteiligter des Verfahrens ist den verwaltungsrechtlichen
Grundsätzen unterworfen und darf nicht willkürlich entscheiden. Nach dem Prinzip der
Selbstbindung der Verwaltung wird er Arbeiten nach gleichmäßigen Kriterien zur
Veröffentlichung vorschlagen, so daß sich bei guten Arbeiten im Ergebnis
sogar ein Anspruch auf Zustimmung des Professors ergeben kann.

6. Die von mir skizzierte Rechtslage gilt für den Fall, daß es keine
Regelungen im autonomen Hochschulrecht gibt. Dann gibt es eine Vielzahl von
rechtlich zulässigen Verfahrensweisen. Eine davon ist die in meinem Beispielfall
skizzierte. Ich plädiere aber sehr dafür, daß entsprechende Regeln mit klaren
Kriterien (Note z.B.) aufgestellt werden. 

7. Man sollte letztlich bedenken: das Veto eines Professors ist kein
absolutes Publikationsverbot. Der Student als Verfasser der Prüfungsarbeit hat
grundsätzlich alle Rechte eines Urhebers und kann publizieren wie er will. Es geht
hier lediglich um die Frage, ob dies auf dem Dokumentenserver der Hochschule
erfolgt. Strikte Reglementierungen im studentischen Bereich, der lediglich
im darzulegenden Einzelfall an der Wissenschaftsfreiheit partizipiert, halte
ich für dabei zulässig, sofern keine Willkür herrscht. Willkür ist hier nicht
nur der Bibliothek, sondern auch den gutachtenden Hochschullehrern verboten. 

Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de


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