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Re: Neuer § 38 I 3 UrhG? "Hansen-Vorschlag"



der Hansen-Vorschlag macht wenig Sinn, es geht ja bei der Diskussion
nicht um die OA-Archivierung sondern um den freien Zugang zu
wissenschaftlichen Informationen, die mit staatlichen Mitteln gefoerdert
wurden, also muss es heissen:
"Autoren, die an staatlichen Institutionen arbeiten,
sollen [also nicht: muessen] unmittelbar eine digitale Kopie ihrer neuen
wissenschaftlichen Dokumente der Institution zur Open Access Verbreitung
auf dem Institutions-server ueberlassen.
Der Autor behaelt im uebrigen das Copyright und kann das Dokument
frei anderweitig vermarkten.

Die Institutionen werden in den Evaluationen ihrer wissenschaftlichen
Leistung (impact) die Web-Sichtbarkeit der in ihr entstandenen
wissenschaftlichen Ergebnisse einen zentralen Platz einraeumen
und die Zitierungen und Verlinkung von aussen in allen
wissenschaftlichen Internet-Quellen messen und oeffentlich darstellen.
Eberhard Hilf


.................................................
Eberhard R. Hilf, Dr. Prof.;
CEO (Geschaeftsfuehrer)
Institute for Science Networking Oldenburg GmbH
an der Carl von Ossietzky Universitaet
Ammerlaender Heerstr.121; D-26129 Oldenburg
ISN-home: http://www.isn-oldenburg.de/
homepage: http://isn-oldenburg.de/~hilf
email   : hilf@xxxxxxxxxxxxxxxx
tel     : +49-441-798-2884
fax     : +49-441-798-5851
Why not visit
- Buendnis  Urheberrecht fuer Bildung und Wissenschaft
www.urheberrechtsbuendnis.de
- Open Access www.zugang-zum-wissen.de
- Physics Distributed Network: www.physnet.net

On Thu, 2 Jun 2005, Eric Steinhauer wrote:

> Liebe Liste,
>
> in der Zeitschrift GRUR Int. Heft 5/2005, S. 378-388 ist folgender Beitrag
erschienen:
> Gerd Hansen: Zugang zu wissenschaftlichen Informationen - alternative
urheberrechtliche Ansätze.
>
> Der Verfasser setzt sich intensiv und im Ergebnis ablehnend mit
> Pflüger/Ertmann: "E-Publishing und Open Access - Konsequenzen für das
Urheberrecht im Hochschulbereich"
> ZUM Heft 6/2004, S. 436-443, die ein Publikationspflicht für
Wissenschaftlern auf Hochschulservern votieren, auseinander.
> Volltext:
http://www.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/2004/1337//pdf/Pflueger_2004.pdf
>
> Hansen schlägt demgegenüber einen neuen § 38 Abs. 1 Satz 3 UrhG vor:
>
> ?An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit
öffentlichen Mitteln einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten
Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika erscheinen, hat
> der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das
Recht, den
> Beitrag nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig
öffentlich
> zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.?
>
> Das ist eigentlich ganz schön. Allerdings verstehe ich nicht, warum Beiträge
in Sammlungen ausgespart werden. Das ist eine aus bibliothekarischer Sicht
ganz unbefriedigende Lücke. Der neue § 38 I 3 UrhG hätte einen wegen § 38 II
UrhG gegenüber § 38 I 2 UrhG anderen Anwendungsbereich. Es wäre aus Sicht
einer einfachen Rechtsanwendung in der Praxis aber sehr schön, hier
übereinstimmende Tatbestände zu schaffen. Vielleicht durch Änderung von § 38
II UrhG: "Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten auch ..."
>
> Und dann gibt es noch ein subtiles Problem aus dem öffentlichen Dienstrecht.
Angestellte Wissenschaftler werden für Ihre Tätigkeit bezahlt, die in einer
Stellenbeschreibung umrissen wird. Verbeamtete Wissenschaftler aber werden für
eine amtsangemessene Lebensfürhung alimentiert. Wenn diese jenseits ihrer
venia wissenschaftlich arbeiten, kann durchaus zweifelhaft sein, inwieweit der
neue § 38 I 3 UrhG auf sie zutrifft.
>
> Dennoch: Interessanter Vorschlag, allerdings bei den Sammelwerken dringend
zu erweitern.
>
> Schöne Grüße aus Thüringen
>
> Eric Steinhauer
> http://www.steinhauer-home.de
>


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.