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Neuer § 38 I 3 UrhG? "Hansen-Vorschlag"



Liebe Liste,

in der Zeitschrift GRUR Int. Heft 5/2005, S. 378-388 ist folgender Beitrag
erschienen:
Gerd Hansen: Zugang zu wissenschaftlichen Informationen - alternative
urheberrechtliche Ansätze.

Der Verfasser setzt sich intensiv und im Ergebnis ablehnend mit
Pflüger/Ertmann: "E-Publishing und Open Access - Konsequenzen für das
Urheberrecht im Hochschulbereich"
ZUM Heft 6/2004, S. 436-443, die ein Publikationspflicht für Wissenschaftlern
auf Hochschulservern votieren, auseinander.
Volltext:
http://www.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/2004/1337//pdf/Pflueger_2004.pdf

Hansen schlägt demgegenüber einen neuen § 38 Abs. 1 Satz 3 UrhG vor:

?An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer überwiegend mit
öffentlichen Mitteln einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten
Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind und in Periodika erscheinen, hat
der Urheber auch bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts das
Recht, den
Beitrag nach Ablauf von sechs Monaten seit Erstveröffentlichung anderweitig
öffentlich
zugänglich zu machen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
gerechtfertigt ist.?

Das ist eigentlich ganz schön. Allerdings verstehe ich nicht, warum Beiträge
in Sammlungen ausgespart werden. Das ist eine aus bibliothekarischer Sicht
ganz unbefriedigende Lücke. Der neue § 38 I 3 UrhG hätte einen wegen § 38 II
UrhG gegenüber § 38 I 2 UrhG anderen Anwendungsbereich. Es wäre aus Sicht
einer einfachen Rechtsanwendung in der Praxis aber sehr schön, hier
übereinstimmende Tatbestände zu schaffen. Vielleicht durch Änderung von § 38
II UrhG: "Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten auch ..."

Und dann gibt es noch ein subtiles Problem aus dem öffentlichen Dienstrecht.
Angestellte Wissenschaftler werden für Ihre Tätigkeit bezahlt, die in einer
Stellenbeschreibung umrissen wird. Verbeamtete Wissenschaftler aber werden für
eine amtsangemessene Lebensfürhung alimentiert. Wenn diese jenseits ihrer
venia wissenschaftlich arbeiten, kann durchaus zweifelhaft sein, inwieweit der
neue § 38 I 3 UrhG auf sie zutrifft.

Dennoch: Interessanter Vorschlag, allerdings bei den Sammelwerken dringend zu
erweitern.

Schöne Grüße aus Thüringen

Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.