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Re: Pruefungsarbeiten



On Wed, 29 Jun 2005 09:30:58 +0200
 "Harald Müller" <hmueller@xxxxxxx> wrote:
> 
> Hier irrt Klaus Graf:
> 
> >Das Urheberrecht ist zwar Bundesrecht, aber die
> >Landesgesetze, die eine Pflichtablieferung von
> >Dissertationen vorsehen, greifen in diesem Sinne auch in
> >das Veroeffentlichungsrecht des Urhebers ein.
> 
> Es existieren keine "Landesrechte", die eine
> Pflichtablieferung von Dissertationen vorschreiben.
> Rechtsgrundlage sind vielmehr der Beschluß der
> Kultusministerkonferenz ?Grundsätze für die
> Veröffentlichung von Dissertationen? vom 29.04.1977
> i.d.F. vom 30.10.1997, sowie die darauf beruhenden
> Promotionsordnungen der Fakultäten / Fachbereiche. In den
> KMK Grundsätzen lesen wir: "Der Doktorand ist
> verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit
> (Dissertation) schriftlich anzufertigen und das Ergebnis
> in angemessener Weise der wissenschaftlichen
> Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung
> zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen eine
> Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar."

Das ist nicht richtig. Im Universitaetsgesetz des Landes
Baden-Wuerttemberg von 2000, zitiert nach
http://www.mwk-bw.de/Online_Publikationen/Uni-Gesetz.pdf
steht im § 54:

"In der Promotionsordnung soll bestimmt
werden, dass der Doktorgrad erst verliehen wird, wenn die
Dissertation in angemessener
Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich
gemacht ist. Hierzu
kann bestimmt werden, dass der Universität unentgeltlich
Mehrstücke der Dissertation in
angemessener Zahl zur Verbreitung in öffentlichen
wissenschaftlichen Bibliotheken überlassen
werden."

Frueher gab es auch eine entsprechende Vorschrift im
Hochschulrahmengesetz.

Wie gewoehnlich liest man die Ausführungen von Künzle,
Schweizerisches Bibl.- und DokumentationsR, § 7 Rdnr. 45
ff. mit Gewinn.

Zutreffend ist allerdings, dass es nicht in allen
Bundeslaendern eine Ermaechtigung wie in Baden-Wuerttemberg
gibt. Mein Kenntnisstand war diesbezueglich wohl etwas
veraltet.

Das aendert aber nichts daran, dass ohne eine
ausdrueckliche gesetzliche Ermaechtigung Vorschriften ueber
die Ablieferung von Dissertationen unwirksam sind. Ein
Kultusministerbeschluss kann aus der Sicht des
Verwaltungsrechts keine "Rechtsgrundlage" sein: er ist
weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung.

Klaus Graf  


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.