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AW: Pruefungsarbeiten



Lieber Herr Graf, liebe Liste,

Ich denke nicht, dass der Kollege Müller in seiner Mail den Beschluss der KMK
als Gesetz oder Rechtsverordnung bezeichnet hat. Indem er formuliert hat,

<Zitat>"Rechtsgrundlage sind vielmehr der Beschluß der Kultusministerkonferenz
"Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen" vom 29.04.1977 i.d.F.
vom 30.10.1997, sowie die darauf beruhenden Promotionsordnungen der Fakultäten
/ Fachbereiche."</Zitat>

wird meiner Ansicht nach deutlich, dass die Promotionsordnungen die
eigentliche Rechtssetzung vornehmen.

Der KMK-Beschluss ist allerdings in seinen weiteren Ausführungen nahezu
wörtlich in die Mehrzahl der Promotionsordnungen eingegangen, insbesondere
auch der Passus, in welcher Form die Verbreitung der Dissertation
sicherzustellen sei, darunter auch

<Zitat>"e) durch die Ablieferung einer elektronischen Version, deren
Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen
sind." </Zitat>

Die enge Verbindung zwischen dem KMK-Beschluss und den rechtsverbindlichen
Promotionsordnungen scheint daher durchaus zulässig.

Beste Grüße,
Thomas Wollschläger
______________________________________________

Dr. Thomas Wollschläger
Die Deutsche Bibliothek
Deutsche Bibliothek Frankfurt am Main
Abteilung Informationstechnik
Adickesallee 1
D-60322 Frankfurt am Main
Telefon: +49-69-1525-1757
mailto:wollschlaeger@xxxxxxxxxx
http://www.ddb.de


> -----Ursprüngliche Nachricht-----
> Von: owner-inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
> [mailto:owner-inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von Klaus Graf
> Gesendet: Mittwoch, 29. Juni 2005 20:17
> An: Internet in Bibliotheken
> Betreff: Re: Pruefungsarbeiten
>
> Das aendert aber nichts daran, dass ohne eine
> ausdrueckliche gesetzliche Ermaechtigung Vorschriften ueber
> die Ablieferung von Dissertationen unwirksam sind. Ein
> Kultusministerbeschluss kann aus der Sicht des
> Verwaltungsrechts keine "Rechtsgrundlage" sein: er ist
> weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung.
>
> Klaus Graf
>


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