[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: Re: Promotionsordnungen, (war: Pruefungsarbeiten)



Lieber Herr Graf, liebe Liste,

die Frage der rechtlichen Begründung des Druckzwanges will ich nicht
vertiefen, nur noch zwei Zitate für den, der sich eingehender mit der Materie
befassen will:

Der von Herrn Graf zitierte Aufsatz ist nicht die h.M. Die Frage wird bei
Maurer, Promotion, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts Bd. 1, 2. Aufl.,
Berlin 1996,  S. 775, Fn. 100 als strittig bezeichnet (mit Hinweisen zur
Gegenansicht). Ich muß aber gestehen, daß ich die dort zitierte Literatur
nicht vor Ort greifbar habe. Daher kann ich zu den Argumenten auch nichts
sagen.

Zur Frage der gewohnheitsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage sei auf Maurer,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl., München 2004, Rn. 28 verwiesen, mit
Hinweisen zur Rechsprechung des BVerfG. Dabei ging es freilich nicht um
Promotionsordnungen.

In der Sache sind wir uns tatsächlich einig!

Der radikale Textvorschlag gefällt mir gut, wenngleich ich doch noch für den
Fall der Drucklegung ein Pflichtstück anmahnen möchte. Es wäre nicht gut, wenn
eine Dissertation erst in fünf Jahren an der Hochschule verfügbar wäre und
nicht, wie bisher, zeitgleich zur Graduierung. Dabei denke ich, daß zwei bis
fünf Pflichtexemplare durchaus angemessen sind: Eines für die Ausleihe, eines
zur "Archivierung" und die bis zu drei überzähligen Exemplare für den Tausch.


Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.