[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

[InetBib] Benutzungsgebühren NRW



Liebe Liste,

in Heft 33 des GVBl. NRW findet sich die 
"Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien
nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW)
vom 18. August 2005
Quelle: http://sgv.im.nrw.de/gv/frei/2005/Ausg33/AGV33-4.pdf

Sie löst die Hochschulbibliotheksgebührenordnung (HBGO) vom 27. Okotber 2002 ab.

Bemerkenswert an der neuen Rechtsverordnung ist 
§ 1 ( Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen durch Hochschulen
und zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums)

(1) Die Benutzung der Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Hochschulgesetz ist für die Mitglieder und
Angehörigen der Hochschule grundsätzlich gebührenfrei. Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der
Benutzung der Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Hochschulgesetz können Gebühren erhoben werden.

(2) Hochschulen und zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums werden
ermächtigt, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie
Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln, soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anderes
bestimmt ist. Für die Gebührenordnungen finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 und 26 bis 28 des
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.

Liest man die Ermächtigung des Abs. 2 mit Abs. 1 zusammen, dann können die Hochschulbibliotheken von ihren externen Nutzern (das wären wohl auch NRW-Hochschulangehörige anderer Hochschulen) eine Benutzungsgebühr verlangen, eine entsprechende Rechtsgrundlage freilich vorausgesetzt.

Die alte HBGO war hier deutlich abschließender formuliert. Aber nun: Die Begehrlichkeiten wachsen...

Schönes Wochenende
Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de





Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.