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Re: [InetBib] Zustimmung des Betreuers bei E-Publikation derMagisterarbeit



Liebe Liste,

ich denke, es gibt einen Unterschied zwischen der Publikation von 
Diplomarbeiten und der Publikation von Dissertationen. Bei einer Dissertation 
ist die Publikation Teil der geforderten Prüfungsleistung. Bei einer 
Diplomarbeit ist die Publikation eine freiwillige Entscheidung des Autors. Auch 
bei Dissertationn gilt: Die veröffentlichte Fassung muß nicht immer der 
eingereichten Fassung entsprechen. Es geht bei der Publikation nicht um die 
Reproduktion der Prüfungsakte, sondern um eine wissenschaftliche 
Veröffentlichung. Vor allem bei sich länger hinziehenden Promotionsverfahren 
ist es manchmal notwendig, aktuelle Entwicklungen für die Publikation 
nachzutragen. In der Rechtswissenschaft ist dies fast schon Standard. Man 
findet immer wieder Sätze wie: Die Arbeit wurde im WS 2003 eingereicht. 
Literatur und Rechtsprechung konnten noch bis zum November 2004 berücksichtigt 
werden. Wenn das bei Dissertationen geht, dann erst recht bei Diplomarbeiten. 
Man sollte hier als Server recht pragmatisch verfahren. Entscheidend ist nur, 
daß die letztlich publizierte Fassung auch dem verantwortlichen Hochschullehrer 
vorgelegen hat. Das sollte man sich per Unterschrift vom Diplomanden bestätigen 
lassen.

Noch kurz zum Anspruch auf Publikation auf dem Server: Es gibt KEINEN direkten 
Anspruch aus den Grundrechten. Es gibt nur grundrechtliche Positionen, die bei 
der Ausgestaltung der Leistungserbringung zu berücksichtigen sind. Diese 
Positionen sind bei Studenten schwächer als bei Hochschullehrern. Im übrigen 
kommt es im Rahmen der freiwilligen Leistungsverwaltung nur darauf an, eine 
ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen. Nur darauf hat der Antragsteller 
einen Anspruch. Die Entscheidung, die Publikation studentischer Arbeiten auf 
dem Server der Hochschule (nur darum geht es!) an das Votum eines 
Hochschullehrers zu binden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Letztlich ist 
das nur ein Reflex der für den Studenten wesentlich einschneiderenden Bewertung 
der Arbeit im Rahmen des Prüfungsverfahrens. Mit dieser Entscheidung muß er 
sein ganzes Leben herumlaufen. Ich kann nicht erkennen, warum man an die 
Publikation auf dem Server strengere Maßstäbe anlegen muß, zumal der Student 
rechtlich nicht gehindert ist, seine Arbeit auf anderen Wegen online und 
offline zu publizieren. Das zeigt, wie gering der "Eingriff" durch die 
Ablehnung der Publikation auf der Server ist. 
Ich kann freilich auch die Position von Herrn Graf verstehen. Es ist rechtlich 
durchaus zulässig, ALLE studentischen Arbeiten auf dem Server der Hochschule zu 
publizieren, sofern die Studenten einverstanden sind und Rechte Dritter nicht 
verletzt werden. Es gibt m.E. auch keinen Anspruch der Hochschullehrer auf 
Beteiligung in dieser Sache. Daraus darf man allerdings nicht schließen, daß 
dies denn auch so sein MUSS, wenn es so sein DARF.
Das ist eben das Spezifikum verwaltungsrechtlicher Ermessenentscheidungen: Hier 
können mehrere, sich sogar ausschließende Entscheidungen rechtlich zulässig 
sein. Der Rest ist Politik. Das geht den Juristen nichts an. Für das Rechtliche 
zählt nur: Verstößt die Verwaltung gegen Gesetze und/oder handelt sie 
willkürlich? The rest is a nightmare (frei nach Arno Schmidt).


Eric Steinhauer
http://www.steinhauer-home.de



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