[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: [InetBib] Werbung im Bibliothekskatalog



Hallo,
das ist richtig!!!!... ich hatte das in meiner Amerkung hinterher wieder 
herausgenommen..)nämlich beim "Klappentext" und dem
"Cover"), ...........weil dann die Urh-Rechts-Diskussion losgeht...
Da ist sie.

Bibliothekare sind wach.
MfG Ks

Datum:          Thu, 27 Apr 2006 11:22:44 +0200
Von:                    "Harald Müller" <hmueller@xxxxxxx>
An:                     Internet in Bibliotheken <inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx>
Betreff:                Re: [InetBib] Werbung im Bibliothekskatalog
Antwort an:             Internet in Bibliotheken <inetbib@xxxxxxxxxxxxxxxxxx>
        <mailto:inetbib-request@xxxxxxxxxxxxxxxxxx?subject=unsubscribe>
        <mailto:inetbib-request@xxxxxxxxxxxxxxxxxx?subject=subscribe>


Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Dieses kontrovers diskutierte Thema hat auch eine juristische Seite, mit der 
sich die Rechtskommission des DBV bereits
seit längerer Zeit beschäftigt: Wie stellt sich die Rechtslage dar, wenn eine 
Bibliothek ihren OPAC mit Coverabbildungen
anreichert?

Die DBV-Rechtskommission hält dies für urheberrechtlich höchst fragwürdig. 
Wenn nämlich eine Bibliothek die
Coverabbildung eines Buches in ihren im Internet frei zugänglichen OPAC 
einfügt, dann macht sie damit ein fremdes Werk
"öffentlich zugänglich" (§ 19a UrhG), da das Cover als eigenständiges Werk 
urheberrechtlich geschützt ist. Das
Zitatrecht § 51 UrhG hilft insoweit nicht weiter, da der OPAC kein 
"wissenschaftliches Werk" im Sinne des Gesetzes sein
dürfte.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG steht dem 
Autor/Urheber zu. Deshalb
 müßte die Bibliothek
eigentlich die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen, bevor sie sein Werk 
im Internet zugänglic
h macht. Bei der
Vielzahl der Rechtsinhaber ist dies aber praktisch kaum zu bewältigen. Manche 
Bibliothek bedient
sich deshalb bei den
Webseiten von Online-Buchhändlern. Die DBV-Rechtskommission bezweifelt aber 
entschieden, daß Amaz
on und Co.
Nutzungsrechte an Coverabbildungen auf Dritte d.h. Bibliotheken rechtswirksam 
übertragen können u
nd dürfen. Deshalb rät
die Kommission derzeit noch allen Bibliotheken, keine Bilder in ihren OPAC zu 
integrieren.

Aus Sicht des DBV kann das Problem nur dadurch gelöst werden, dass eine 
generelle Lösung gefunden
 wird. Deshalb laufen
seit einiger Zeit Gespräche mit dem Börsenverein. Es gibt zwar bis jetzt 
keine Einwände von Verla
gsseite, aber eine
rechtlich saubere Konstruktion ist noch nicht gefunden.

Die DBV-Rechtskommission wird das Thema weiter verfolgen.

Mit freundlichen Grüßen



--
Dr. Harald Müller

Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht / 
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law
and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx





Annette Kustos
Magistra Artium, Master of Arts (Library and Information Science)
Museumsmanagement
Leiterin Ortsleihe/Zentrale Information
Universitätsbibliothek Hagen, Universitätsstr. 23 (Gebäude EB)
58097 Hagen
Öffnung: Mo - Do 9.00 - 19.00, Fr 9.00 - 16.00, Sa 9.00 - 13.00
Tel.: 02331/987-2839
e-mail: Annette.Kustos@xxxxxxxxxxxxxxxx



Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.