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Re: [InetBib] Werbung im Bibliothekskatalog



Lieber Herr Müller, als Bibliothek eines nicht öffentlich-rechtlichen Trägers, die ihren OPAC aus verschiedenen Gründen nur im Intranet betreibt sehe ich damit keinerlei rechtliche Probleme und ich würde es für das Bibliotheksmarketing schade finden, wenn die positiven Effekte dieser einfachen und von zusätzlichen Kosten freien technischen Lösung im Bond-Katalog durch diesen Rechtsstreit ausgeschlossen würden.
Viele Grüße
JH

Harald Müller schrieb:

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Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Dieses kontrovers diskutierte Thema hat auch eine juristische Seite, mit der sich die 
Rechtskommission des DBV bereits seit längerer Zeit beschäftigt: Wie stellt 
sich die Rechtslage dar, wenn eine Bibliothek ihren OPAC mit Coverabbildungen anreichert?

Die DBV-Rechtskommission hält dies für urheberrechtlich höchst fragwürdig. Wenn nämlich eine Bibliothek die Coverabbildung eines Buches in ihren im Internet frei zugänglichen OPAC einfügt, dann macht sie damit ein fremdes Werk "öffentlich zugänglich" (§ 19a UrhG), da das Cover als eigenständiges Werk urheberrechtlich geschützt ist. Das Zitatrecht § 51 UrhG hilft insoweit nicht weiter, da der OPAC kein "wissenschaftliches Werk" im Sinne des Gesetzes sein dürfte. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG steht dem Autor/Urheber zu. Deshalb müßte die Bibliothek eigentlich die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen, bevor sie sein Werk im Internet zugänglich macht. Bei der Vielzahl der Rechtsinhaber ist dies aber praktisch kaum zu bewältigen. Manche Bibliothek bedient sich deshalb bei den Webseiten von Online-Buchhändlern. Die DBV-Rechtskommission bezweifelt aber entschieden, daß Amazon und Co. Nutzungsrechte an Coverabbildungen auf Dritte d.h. Bibliotheken rechtswirksam übertragen können und dürfen. Deshalb rät die Kommission derzeit noch allen Bibliotheken, keine Bilder in ihren OPAC zu integrieren. Aus Sicht des DBV kann das Problem nur dadurch gelöst werden, dass eine generelle Lösung gefunden wird. Deshalb laufen seit einiger Zeit Gespräche mit dem Börsenverein. Es gibt zwar bis jetzt keine Einwände von Verlagsseite, aber eine rechtlich saubere Konstruktion ist noch nicht gefunden.
Die DBV-Rechtskommission wird das Thema weiter verfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

--
Dr. Harald Müller

Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht / 
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law
and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
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--
      Jana Haase

Lette-Verein Bibliothek
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