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[InetBib] Subito-Vertrag ablieferungspflichtig



Liebe Liste,

der Kollege Schwiemann merkte kritisch an, dass der geschätze Kollege Müller 
aus dem Subito-Vertrag als einem "nicht-öffentlichen Vertrag" zitiert hat. Hier 
möchte ich einhaken.

Der Subito-Vertrag war jedenfalls am 7. Februar 2008 unter der URL
http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=69173&seite=80&dl_id=176529
öffentlich zugänglich. 

Damit kann im Rahmen von § 51 UrhG aus diesem Vertrag auch problemlos und legal 
zitiert werden.

Leider ist der Vertrag unter der angegebenen URL nicht mehr verfügbar. Ich 
hoffe aber sehr, dass das Dokument ordentlich an die Deutsche 
Nationalbibliothek abgeliefert worden ist und dort jedem Interessierten zur 
Einsichtnahme zur Verfügung steht.

Nach § 15 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) ist 
ablieferungspflichtig, wer berechtigt ist, das Medienwerk öffentlich zugänglich 
zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in 
Deutschland hat. Die Ablieferung muss nach § 16 DNBG binnen einer Woche seit 
Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die 
Bibliothek erfolgen.

Ich gehe nicht davon aus, dass der Börsenverein Texte ohne Zustimmung des 
Berechtigten öffentlich zugänglich macht. Der Subito-Vertrag wurde damit 
ordentlich publiziert und unterliegt im Übrigen der Ablieferungspflicht an die 
DNB. 

Dieser Ablieferungspflicht nachzukommen, dürfte für den Börsenverein, der 
immerhin im Verwaltungsrat der Nationalbibliothek sitzt, ein nobile officium 
sein. 

Oder habe ich da etwas ganz falsch verstanden ....?
;)

Viele Grüße

Eric Steinhauer



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