Eric Steinhauer schrieb:
Ergänzend möchte ich hinweisen auf die Pressemitteilung "Einigung über Rahmenvertrag für elektronischen Dokumentenversand, des Börsenvereins vom 20.12.2007,Liebe Liste, der Kollege Schwiemann merkte kritisch an, dass der geschätze Kollege Müller aus dem Subito-Vertrag als einem "nicht-öffentlichen Vertrag" zitiert hat. Hier möchte ich einhaken. Der Subito-Vertrag war jedenfalls am 7. Februar 2008 unter der URL http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=69173&seite=80&dl_id=176529öffentlich zugänglich.Damit kann im Rahmen von § 51 UrhG aus diesem Vertrag auch problemlos und legal zitiert werden. Leider ist der Vertrag unter der angegebenen URL nicht mehr verfügbar. Ich hoffe aber sehr, dass das Dokument ordentlich an die Deutsche Nationalbibliothek abgeliefert worden ist und dort jedem Interessierten zur Einsichtnahme zur Verfügung steht. Nach § 15 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) ist ablieferungspflichtig, wer berechtigt ist, das Medienwerk öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat. Die Ablieferung muss nach § 16 DNBG binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Bibliothek erfolgen.Ich gehe nicht davon aus, dass der Börsenverein Texte ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich macht. Der Subito-Vertrag wurde damit ordentlich publiziert und unterliegt im Übrigen der Ablieferungspflicht an die DNB. Dieser Ablieferungspflicht nachzukommen, dürfte für den Börsenverein, der immerhin im Verwaltungsrat der Nationalbibliothek sitzt, ein nobile officium sein.Oder habe ich da etwas ganz falsch verstanden ....? ;) Viele Grüße Eric Steinhauer
http://boersenverein.de/de/176538?skip_val=0&list_id=64569 Ich zitiere:Nach umfassenden Verhandlungen haben sich die im subito e.V zusammen- geschlossenen deutschsprachigen wissenschaftlichen Bibliotheken und Vertreter von nationalen und internationalen Wissenschaftsverlagen im Dezember 2007 auf einen Rahmenvertrag für den elektronischen Versand von wissenschaftlichen Dokumenten im deutschsprachigen Raum geeinigt. (...) Der Text des Rahmenvertrags ist online abrufbar unter www.stm-assoc.org <http://www.stm-assoc.org> sowie unter www.boersenverein.de <http://www.boersenverein.de>. Unter diesen Adressen wird in wenigen Tagen zudem eine Kurzbeschreibung der Regelung sowie eine Wegleitung zum Vertragsschluss (für Verleger) bereitgestellt werden. Ansprechpartner ist im Börsenverein Dr. Christian Sprang, Telefon 069 / 1306-313, E-Mail: sprang@xxxxxxx <mailto:sprang@xxxxxxx>.
Das unterstreicht, dass der Subito-Vertrag ordentlich publiziert und nicht etwa nur durch ein Versehen über den Server des Börsenvereins zugänglich gemacht wurde. Warum er inzwischen nicht mehr zugänglich ist, das kann uns der Börsenverein sicherlich erklären - die Ablieferungspflicht bleibt davon unberührt.
Mit freundlichen Grüßen, B.-C. Kämper, UB Stuttgart -- UniversitätsbibliothekUniversität Stuttgart Holzgartenstrasse 16 70550 Stuttgart
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