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[InetBib] § 38 und § 137l UrhG



Liebe Liste,

ich stimme Herrn Graf zu. Die Ausführungen von Kreutzer, den ich im Übrigen 
sehr schätze, zu § 137l UrhG bei Altverträgen kann ich nicht teilen.

Wenn Autoren von Aufsätzen und anderen unselbständigen Werken keinen expliziten 
Vertrag abschließen, was der Regelfall in den Geisteswissenschaften ist, dann 
erwirbt der Verleger Rechte im Umfang von § 38 UrhG.

Richtig ist, dass der Verleger ausschließliche Rechte erwirbt. Diese Rechte 
erwirbt er aber nur für die Dauer eines Jahres. Danach hat er nur noch einfache 
Rechte.

Wir reden über die unbekannte Nutzungsart "Online-Publikation". Diese 
Nutzungsart war bis 1995 unbekannt. § 137l UrhG kann daher nur für 
Publikationen greifen, die vor 1995 erschienen sind. Soweit für diese 
Publikationen § 38 UrhG zur Anwendung kommt, weil eben kein ausdrücklicher 
Vertrag geschlossen wurde, dann hat der Verleger spätestens 1996 nur noch 
einfache Nutzungsrechte. 

§ 137l UrhG ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Seine Anwendbarkeit setzt 
die Inhaberschaft von zeitlich unbegrenzten (!) ausschließlichen 
Nutzungsrechten voraus. Ausschließliche Rechte, die § 38 UrhG vermittelt, sind 
aber zeitlich befristet und genügen für § 137l UrhG nicht.

Soweit es um die Frage geht, ob Autoren einer Bibliothek einfache 
Nutzungsrechte an vor 1995 erschienenen Publikationen, bei denen kein 
expliziter Verlagsvertrag geschlossen wurde, übertragen können, findet § 137l 
UrhG auf Altverträge KEINE Anwendung. Das ist allgemeine Meinung.

Nachlesen kann man das bei Schulze, in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 2008, § 
137l, Rn. 30.

Die (strittige) Frage, ob Verlage gleichwohl in der Lage sind, aufgrund ihrer 
ausschließlichen Rechte an einer Sammlung, diese als ganze online zu stellen, 
ohne dass es schädlich ist, dass der Verlag nach § 38 UrhG nach einem Jahr nur 
noch einfache Rechte an dem einzelnen Werk hat, muss Autoren und Bibliotheken 
nicht interessieren. Für die Einzelverwertung des Werkes außerhalb der Sammlung 
bleibt es dabei, dass der Verlag nur ein einfaches Recht hat und damit § 137l 
UrhG nicht anwendbar ist, vgl. Schulze aaO..

Kurz gesagt gilt: Ist ein Aufsatz vor 1995 erschienen und haben Verlag und 
Autor keinen ausdrücklichen Vertrag abgeschlossen, dann kommt § 137l UrhG für 
diesen Aufsatz nicht zur Anwendung, wenn er separat auf dem Server einer 
Bibliothek publiziert werden soll.

Viele Grüße
Eric Steinhauer



--
Dr. jur. Eric W. Steinhauer
Universitaetsbibliothek Hagen
http://www.steinhauer-home.de

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