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Re: [InetBib] allgemeine Wissenschaftsschranke



Lieber Herr Ulmer
Frau Dr. Luedewig hat lediglich die Pressemeldung des Aktionsbündnisses
an die Liste weitergegeben. Wenn geantwortet werden soll auf Ihre 
Fragen, dann sicherlich aus der Lenkungsgruppe bzw. von den Sprechern 
des Aktionsbündnisses.
Vielleicht warten wir mal weitere Reaktionen ab. Das Aktionsbündnis wird 
demnächst noch eine Erläuterung zu 45b öffentlich machen, so dass die 
Interpretation des Textes einfacher werden kann.
Eines der Ziele des Vorschlags war es, einen möglichst schlanken Text 
mit größtmöglicher Freiheit der Nutzung für Bildung und Wissenschaft 
vorzulegen und damit von den zum Teil satireverdächtigen, 
unverständlicheh und die Bedürfnisse und Erwartungen der Praxis in BuW 
außer Acht lassenden Einschränkungen der verschiedenen BuW betreffenden 
Schrankenregelungen fortzukommen. Jeder Beitrag, der diese Ziele noch 
besser als der vorgelegte Vorschlag zu erreichen hilft, ist willkommen, 
aber natürlich auch jeder Hinweis auf Probleme in den Formulierungen.
rk

Am 06.07.2010 18:18, schrieb Matthias Ulmer:
Hallo Frau Ludewig,

ich hab da mal eine Frage zum Vorschlag des 45b UrhG:

"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche
Zugänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen
wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen,
Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter-
und Berufsbildung. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von §
19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von
Personen zulässig."

Verstehe ich das richtig, dass hier eine Vervielfältigung gedruckt
oder digital gemeint ist?Dass es keinerlei Einschränkung gibt,
welche Werke vervielfältigt werden, also Kinderbücher, Ratgeber,
Romane, Schulbücher, Lehrbücher usw. gemeint sind? Dass die
Vervielfältigung von Jedermann vorgenommen werden darf? Dass die
Bildungseinrichtungen nach der Norm durchaus auch mit den
vervielfältigten Werken handeln dürfen? Dass die angemessene
Vergütung explizit nur an  den Urheber, nicht aber an den Verlag
gehen soll? Dass Bildungseinrichtungen im Sinne der Norm auch
Volkshochschulen, kirchliche oder gewerkschaftliche Bildungsstätten
usw. sind?

Herzliche Grüße Matthias Ulmer






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Geschäftsführer: Matthias Ulmer




Am 06.07.2010 um 10:28 schrieb Karin Ludewig:

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft hat
zur Reformierung des Urheberrechts im Rahmen des 3. Korbes einen
Vorschlag für eine allgemeine Schranke zugunsten von Bildung und
Wissenschaft gemacht.

Bitte beachten Sie hierzu die Pressemitteilung des Aktionsbündnis
von heute morgen:

http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0610.html.de

Mit freundlichen Grüßen Karin Ludewig



-- Dr. Karin Ludewig Humboldt-Universität zu Berlin Berlin School
of Library and Information Science Unter den Linden 6 D-10099
Berlin Tel.: 0049 (0)30 2093 4523 email:
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Prof. Dr. Rainer Kuhlen
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University of Konstanz, Germany

German Chair for Communications of the UNESCO (ORBICOM)
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