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Re: [InetBib] Aktuelles Urteil zum Urheberrecht (* 52b)



Danke für den Hinweis, Frau Albrecht!

Die Volltexte aller drei bisherigen Entscheidungen in der Sache gibt's unter 
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de 

Hauptsache

- LG Frankfurt, 16.03.2011, 2-06 O 378/10; Leitsätze:
1. * 52 b UrhG enthält als Annexkompetenz auch das Recht, ein digitales 
Vervielfältigungsstück herzutstellen.
2. Der Anwendung von * 52b UrhG steht nur ein geschlossener Vertrag, nicht 
hingegen ein bloßes Vertragsangebot des Rechtehinhabers entgegen.
3. Eine teleologische Auslegung von * 52b UrhG ergbit, dass nur eine 
öffentliche Zugänglichmachung erlaubt ist, die Anschlussnutzungen wie das 
Ausdrucken oder das Speichern auf USB-Sticks ausschließt.
   
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1817/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE208062011%3Ajuris-r01&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
 

Einstweilige Verfügung

- OLG Frankfurt, 24.11.2009, 11 U 40/09; Leitsätze:
1. Den Befugnissen aus * 52 b UrhG stehen nur eine bereits erfolgte 
vertragliche Regelung entgegen; ein bloßes Vertragsangebot genügt nicht.
2. * 52 b UrhG begründet eine Annex-Berechtigung für Bibliotheken zur 
Herstellung eines digitalen Vervielfältigungsstücks.
3. Die Schrankenregelung des * 52 b UrhG erlaubt nicht, elektronische 
Leseplätze so einzurichten, dass deren Nutzer die Möglichkeit zu einer 
Vervielfältigung der zugänglich gemachten Werke haben.
   
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/186e/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE232502009%3Ajuris-r03&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
 

- LG Frankfurt, 13.05.2009, 2-06 O 172/09; Leitsätze:
1. Den Befugnissen aus * 52 b UrhG steht nur eine abgeschlossene vertragliche 
Regelung entgegen; ein bloßes Vertragsangebot genügt nicht. 
2. * 53 UrhG ermöglicht keine digitale Kopie von im Rahmen der Befugnisse des * 
52 b UrhG erstellten Digitalisaten.
   
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1828/page/bslaredaprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE214752009%3Ajuris-r00&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
 

Beste Grüße
D.Steinert



    * Date: Wed, 16 Mar 2011 15:15:03 +0100
    * From: Rita Albrecht <r.albrecht@xxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
    * Subject: [InetBib] Aktuelles Urteil zum Urheberrecht

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

eine aktuelle Meldung aus dem "Boersenblatt Newsletter" vom 16.03.2011 *
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*Urheberrecht
* *ULB Darmstadt vs. Ulmer Verlag: Richter untersagen Kopieren*
Das Landgericht Frankfurt am Main hat heute die Entscheidung im 
Urheberrechtsstreit zwischen dem Eugen Ulmer Verlag und der 
Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt (ULB) veröffentlicht, wie 
Verleger Matthias Ulmer bestätigt. Der Urteilstenor: Die von der ULB 
digitalisierten Werke dürfen von den Nutzern an den Leseterminals nicht 
vervielfältigt und ausgedruckt werden.
16.03.2011
**http://www.boersenblatt.net/432194/ 
<http://www.boersenblatt.net/432194/?t=newsletter>

...

Herzliche Gruesse
Rita Albrecht

HeBIS-Verbundzentrale
Bockenheimer Landstr. 134 - 138
60325 Frankfurt
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http://www.inetbib.de


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.