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[InetBib] Rechtsfragen von Open Access



Open Access (OA), der freie Zugang zu wissenschaftlichen
Fachbeiträgen und ihre Nachnutzung, ist dabei, das
wissenschaftliche Publizieren zu revolutionieren. Immer
mehr Wissenschaftler setzen auf das kostenfreie Internet,
um ihre Forschungsergebnisse ihren Kollegen und allen
Interessierten zugänglich zu machen.

Als normative Dokumente für die Open-Access-Bewegung können
gelten:

- die im wesentlichen in eine Richtung gehenden Erklärungen
von
Bundapest (2001), Bethesda (2003) und Berlin (2003) [Anm.
1]

- die Empfehlungen anlässlich des zehnjährigen Jubiläums
der "Budapest
Open Access Initiative" (2012), die inzwischen auch auf
Deutsch
vorliegen:

http://www.opensocietyfoundations.org/openaccess/boai-10-translations/german-translation

Bei den Wissenschaftlern, die nach allen Umfragen
mehrheitlich für OA aufgeschlossen sind, spielt die
Unsicherheit hinsichtlich
urheberrechtlicher Fragen eine viel zu große Rolle. Dabei
geht es vor
allem um den "grünen Weg" von OA, also die
Zweitveröffentlichung von Nicht-OA-Publikationen.

Nachdem ich bereits früher mehrfach Anleitungen zum Thema
im Internet und im Druck veröffentlicht habe [Anm. 2], auf
die ich ergänzend vor allem diejenigen verweisen möchte,
die sich vertieft mit der Problematik befassen wollen,
möchte ich anhand der geltenden Rechtslage (vorwiegend in
Deutschland) die wichtigsten Fragen möglichst
allgemeinverständlich beantworten. Die folgenden Antworten
sollen die FAQ von Open-Access.net ergänzen:

http://open-access.net/de/allgemeines/faq/?no_cache=1

Habe ich ein Zweitveröffentlichungsrecht, das ich für OA
nutzen kann?

Wissenschaftler schaffen mit Büchern und Aufsätzen
urheberrechtlich geschützte Werke [Anm. 3]. Als Schöpfer
dieser Werke können sie nach deutschem Recht das
Urheberrecht nicht als Ganzes übertragen, sondern nur
Nutzungsrechte einräumen bzw. auf die Ausübung bestimmter
Urheberpersönlichkeitsrechte verzichten. Ihre Position ist
daher von vornherein eine starke, zumal regelmäßig auf eine
finanzielle Vergütung - zumindest bei den
Zeitschriftenaufsätzen und den Beiträgen in Sammelbänden -
verzichtet wird.

Die Forscher können mit ihrem geistigen Eigentum im Prinzip
machen, was sie wollen. Sie können beispielsweise eine
Open-Access-Zeitschrift ("goldener Weg" von OA) wählen und
ihren Beitrag dort unter CC-BY stellen (zu den
Creative-Commons-Lizenzen siehe unten).

Entscheiden sie sich für eine gedruckte oder elektronische
Publikation, die nicht OA ist, so kommt es darauf an,
welche
vertragliche Vereinbarung mit dem Verlag getroffen wurde.
Solche
Vereinbarungen bedürfen nicht notwendigerweise der
Schriftform. Gültig sind auch mündliche Abreden und
Vereinbarungen durch schlüssiges Handeln (z.B. Zusendung
eines Manuskripts an den Herausgeber, Zusendung der
Druckfahnen durch den Verlag, Veröffentlichung des
Manuskripts in einer Druckschrift).

Bei Buchverträgen ist es üblich, dass die Autoren
ausschließliche
Nutzungsrechte bis zum Ende der urheberrechtlichen
Schutzfrist (70
Jahre nach dem Tod des Autors bzw. bei mehreren des
längstlebenden Autors) an den Vertrag abtreten müssen.
Ebenso werden auch bei vergüteten Lexikonartikeln meist
solche Verträge geschlossen.

Anders sieht es oft bei Zeitschriftenartikeln und
unvergüteten
Beiträgen in Sammelbänden (z.B. Festschriften) aus. Zwar
nehmen auch hier ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen
zu, aber nach wie vor gibt es viele Fälle, bei denen über
die urheberrechtliche Nutzung dieser Beiträge nichts
Besonderes vereinbart wird. Der Beitrag wird gedruckt, ohne
dass man sich darüber geeinigt hat, inwieweit ihn der Autor
oder der Verlag erneut nutzen darf.

Für diese Fälle hat der Gesetzgeber im deutschen
Urheberrecht eine
eigene Vorschrift vorgesehen, die jeder
Wissenschafts-Urheber kennen sollte:

§ 38 Beiträge zu Sammlungen

(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine
periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger
oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches
Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch
darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit
Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn
nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer
nicht
periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung
dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt
der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht,
wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein
ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach
Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu
vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes
vereinbart ist. [Anm. 4]

Gibt es keinen Vertrag über einen wissenschaftlichen
Zeitschriftenaufsatz, so darf ihn der Autor spätestens nach
einem Jahr weiternutzen. Dies gilt auch für unbezahlte
Beiträge in Sammelbänden (Sonderdrucke zählen nicht als
Vergütung).

Vervielfältigung und Verbreitung bezieht sich nicht auf die
"öffentliche Wiedergabe", zu der die Internetnutzung
("öffentliche
Zugänglichmachung") gehört. Nach meiner - nicht von allen
geteilten - Rechtsauffassung darf also der Autor eine
Online-Veröffentlichung auch schon vor Ablauf der
Ein-Jahres-Frist vornehmen. Das ergibt sich nicht direkt
aus § 38 UrhG. Aus § 38 UrhG ergibt sich nur, dass der
Verlag nicht automatisch die ausschließlichen Online-Rechte
erhält. Aber berücksichtigt man die sogenannte
Zweckübertragungsregel [Anm. 5], wonach nur diejenigen
Rechte stillschweigend eingeräumt werden, die der
Vertragszweck unbedingt erfordert, so kommt man zu dem
Ergebnis, dass eine zusätzliche Online-Nutzung einer
gedruckten Publikation nicht zwingend ist. Daher steht es
dem Autor frei, den Beitrag OA zu
publizieren [Anm. 6] .

Nun ist aber § 38 UrhG eine Auslegungsregel, die dann keine
Gültigkeit hat, wenn ein Verlag Abweichendes mit seinem
Autor vereinbart. Die Juristen sagen: § 38 UrhG ist
"abdingbar".

Während andere Länder auf verpflichtende OA-Mandate von
Universitäten setzen, um den grünen OA zu fördern,
verspricht man sich in Deutschland viel von einem nicht
abdingbaren
Zweitveröffentlichungsrecht. Dieses Recht ist seit einiger
Zeit in der
politischen Diskussion, und ich gehe davon aus, dass es
über kurz oder lang im Urheberrechtsgesetz verankert werden
wird.

Am 12. Oktober 2012 schlug der Bundesrat eine Ergänzung von
§ 38 UrhG vor

"(2a) An wissenschaftlichen Beiträgen, die im Rahmen einer
überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und
Forschungstätigkeit entstanden sind und in Sammlungen
erscheinen, hat der Urheber auch bei Einräumung eines
ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht, sein Werk
längstens nach Ablauf von sechs Monaten seit
Erstveröffentlichung anderweitig öffentlich zugänglich zu
machen, soweit dies zur Verfolgung nicht
kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Dieses Recht kann
nicht
abbedungen werden." [Anm. 7]

Wie gehe ich konkret vor?

A) Vor der Veröffentlichung

Wird einem ein Verlagsvertrag vorgelegt, der eine
OA-Veröffentlichung nicht ermöglicht, kann man durch
Streichungen oder Zusätze (englisch: "Author's Addendum")
für OA sorgen. Mehr dazu:

http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/verlagsvertraege/

B) Nach der Veröffentlichung

Es liegt alles an einer korrekten eigenen Aktenführung. Wer
nicht von vornherein ausschließen kann, dass es eine
schriftliche Abrede gegeben hat, also einen förmlichen
Verlagsvertrag, muss seine Unterlagen durchwühlen, ob er
ihn findet. Besteht die konkrete Gefahr, dass ein Vertrag
geschlossen wurde, kann man bei dem Verlag um Auskunft
bitten.

Muster: "Mit Blicks auf eine geplante
Open-Access-Veröffentlichung
meines Beitrags wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir zur
Ergänzung meiner möglicherweise unvollständigen Unterlagen
die einschlägigen vertraglichen Regelungen, die ich
seinerzeit eingegangen bin, zukommen lassen könnten".
Ergibt sich aus der Antwort nicht, dass der Verlag über ein
ausschließliches Nutzungsrecht verfügt, steht OA nichts im
Wege!

Wer möchte, kann natürlich auch in den Fällen, wo der
Verlag keine
Rechte einwenden kann, um Zustimmung bitten. Ich rate davon
ab nach dem Motto "Gehe nicht zum Fürst, wenn du nicht
gerufen wirst". Höflichkeitshalber kann man auch den
Herausgeber fragen, aber wozu? Rechteinhaber ist - wenn
überhaupt - der Verlag.

Da OA im Interesse der Öffentlichkeit und der Wissenschaft
ist, sollte die Devise gelten:

Im Zweifel für die Open-Access-Veröffentlichung!

Verlage dürften nur in extrem seltenen Ausnahmefällen bei
Repositorien vorstellig werden, um einen Eprint entfernen
zu lassen. Im Vorfeld dieses Beitrags habe ich in drei
Mailinglisten (INETBIB,
Repositorienmanager dt. und OA-net) nach - ggf. auch
vertraulicher - Mitteilung solcher Fälle gefragt. Erhalten
habe ich nur zwei
Rückmeldungen, die beide Fehlanzeige meldeten: das
Forschungszentrum Jülich für sein Repositorium und ein
nicht genannt werden wollender kleiner
Universitätsschriftenserver.

Zivilrechtliche Abmahnungen oder gar strafrechtliche
Verfolgung sind derzeit nicht zu befürchten.

Verlage wissen sehr wohl um die heikle Problematik von OA
und werden sich hüten, Öl ins Feuer zu gießen. Natürlich
sollte man sich an Embargos halten, wenn diese vertraglich
vereinbart wurden, aber wenn man es nicht tut, hat man
allenfalls zu befürchten, dass sich der Verlag beschwert.
Wenn ein Repositorium-Manager gegenüber einem Verlag nach
Ansicht eines Autors zu sehr kuscht, kann der Autor immer
noch eine persönliche Website oder ein liberaleres
Repositorium nutzen.

Sind Vertragsklauseln, die OA ausschließen, rechtmäßig?

Werden Musterverträge verwendet, unterliegen diese der
Inhaltskontrolle als "Allgemeine Geschäftsbedingungen"
(AGB). Es gibt zwar noch keine Rechtsprechung dazu, aber da
§ 38 UrhG bei
wissenschaftlichen Publikationen das "gesetzliche Leitbild"
vorgibt,
halte ich Klauseln für unwirksam, die bei
Zeitschriftenaufsätzen
zugunsten des Verlags ein ausschließliches Nutzungsrecht
bis zum Ende der Schutzfrist vorsehen.

Jede AGB muss wirksam einbezogen werden, d.h. der
Vertragspartner muss wissen, worauf er sich einlässt. Das
ist der Fall, wenn etwa ein Verlag die Fahnen (oder das
Korrektur-PDF) mit der Bemerkung versendet, dass mit
Rücksendung die beigefügten AGB anerkannt werden. Fraglich
ist dagegen, ob ein Vermerk im gedruckten Impressum die
Einbeziehung bewirkt. Ist eine Verlags-Policy nicht nach
AGB-Recht wirksam einbezogen worden, ist sie nicht gültig
und darf ignoriert werden.

Die Embargo-Vorschriften der SHERPA-ROMEO-Liste [8] sind
nur dann für den Autor verbindlich, wenn sie Bestandteil
des Vertrags sind. Sollte etwa ein Verlag bei einigen
seiner Zeitschriften nach wie vor ohne Verträge bei
Aufsätzen operieren, gilt § 38 UrhG, auch wenn die bei
SHERPA-ROMEO nachlesbare Policy etwas anderes sagt.

Gibt es Sondervorschriften für Studierende, Hochschullehrer
und im Arbeitsverhältnis, was OA angeht?

Studierende können frei über das Urheberrecht an ihren im
Studium oder zu dessen Abschluss angefertigten Arbeiten
verfügen. Sie bedürfen weder der Zustimmung des Betreuers
noch der Hochschule, um sie OA der Allgemeinheit zur
Verfügung stellen zu können. [9]

Würden Hochschulsatzungen wie in anderen Ländern
("Thesis-Mandate" [Anm. 10]) die
Pflicht-OA-Veröffentlichung von Dissertationen und anderen
Abschlussarbeiten vorsehen, hätte ich dagegen keine
rechtlichen Einwände. Ich würde es sogar begrüßen, wenn
endlich dieser überfällige Schritt gegangen würde.

Sowohl an der Hochschule als auch außerhalb ist dem
Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit Rechnung zu tragen [11]. Wer
Alleinautor ist,
kann grundsätzlich selbst entscheiden, ob und wie er OA
publiziert.
Entsprechende Anweisungen des Arbeitgebers gegen OA sind
mir nicht bekanntgeworden. Jedenfalls die Universitäten
fördern OA vehement.

Dass ich hier Handlungsanweisungen gebe, wie man sich als
Wissenschaftsautor gegen von oben verordneten OA wehren
könnte, darf man allen Ernstes von mir nicht verlangen.
Gleichwohl: Erzwungener OA nimmt nicht für OA ein und
sollte daher vermieden werden.

Was ist bei mehreren Autoren?

Einer OA-Veröffentlichung einer Publikation von mehreren
Autoren
müssen alle zustimmen.

Darf die Verlagsfassung gescannt werden?

Wenn OA zulässig ist und keine besondere vertragliche
Vereinbarung
getroffen wurde, darf auch - entgegen weitverbreiteter
Verlagspropaganda - die Verlagsfassung verwendet werden. So
gut wie nie hat der Verlag ein Recht am Layout, ein
entsprechendes
Leistungsschutzrecht existiert nicht. [12]

Repositorien-Manager haben übrigens über die
Open-Access-Komponente der National- bzw. Allianz-Lizenzen
eine attraktive Möglichkeit, mit Zustimmung der Verlage
Verlags-PDFs einzustellen [13].

Was ist mit Bildern?

Üblicherweise sind Bilder in wissenschaftlichen
Publikationen keine
bloßen Illustrationen, sondern als Bildzitate nach § 51
UrhG zu
rechtfertigen. Es wird daher nur in Ausnahmefällen nötig
sein, fremde Bilder aus OA-Versionen zu entfernen. Dies
gilt auch für vom Verlag erstellte Diagramme und
Schaubilder, soweit diese überhaupt
urheberrechtliche Schöpfungshöhe besitzen.

Wie sieht es in Österreich aus?

Auch hier gilt die Jahresfrist analog zum § 38 UrhG:

http://archiv.twoday.net/stories/241406/

Wie sieht es in der Schweiz aus?

Wenn nichts anderes vereinbart ist, gibt es eine
Dreimonatsfrist
analog zur Jahresfrist des § 38 UrhG:

http://www.oai.uzh.ch/de/urheberrechtcopyright/faqs-zum-rechtsgutachten/selbstarchivierung

Dort auch ein umfangreiches Rechtsgutachten zu OA aus
Schweizer Sicht.

Wie ist die Rechtslage bei retrodigitalisierten Büchern?

Till Kreutzer hat dazu 2010 einen Leitfaden vorgelegt:

http://www.allianzinitiative.de/fileadmin/leitfaden.pdf

Wie der Inhaber der Online-Rechte seine in HathiTrust oder
Google
Books bereits gescannten Bücher OA machen kann, erklärte
ich neulich nochmals:

http://archiv.twoday.net/stories/156271790/

Wenn das Buch vergriffen ist und der Verlag im
Online-Sektor noch
nicht sonderlich aktiv, wird man eher problemlos die
Genehmigung der Online-Recht erhalten.

Auch wenn das Buch noch lieferbar ist (aber schon älter),
kann man
versuchen, den Verlag zu überzeugen. Man kann auf ca. 100
Links
verweisen, die fast alle belegen, dass OA dem Absatz
gedruckter
Exemplare nicht schadet:

http://www.diigo.com/user/klausgraf/monograph_open_access

Wird keine Online-Version durch den Verlag angeboten,
empfehle ich
einen Rückruf der Online-Rechte bzw. eine entsprechende
Ankündigung. Gemäß § 41 UrhG kann ein nicht ausgeübtes
Nutzungsrecht zurückgerufen werden [14]. Frühestens zwei
Jahre nach Abschluss des Verlagsvertrags kann dem Verlag
eine Frist - ein halbes Jahr erscheint vertretbar - für ein
Online-Angebot (OA kann natürlich nicht unbedingt verlangt
werden) des Buchs gesetzt werden.

Muster: "Da es keine Open-Access-Veröffentlichung meines
Buchs gibt, wäre ich Ihnen für die Übertragung der
Online-Nutzungsrechte dankbar. Auf die Möglichkeit, das
nicht ausgeübte Online-Nutzungsrecht nach § 41 UrhG unter
Setzung einer Frist zurückzufordern, mache ich vorsorglich
aufmerksam."

Insbesondere Universitätsverlage bieten
Open-Access-Publikationsmöglichkeiten für Monographien an.
[15]

Es lohnt sich auf jeden Fall, bei den Vertragsverhandlungen
bei einem konventionellen Buch nachzufragen, ob der Verlag
nach einem bestimmten Zeitraum (oder einer bestimmten
Absatzmenge) einer
Open-Access-Publikation zustimmt. Mehr als Nein sagen kann
er nicht!

Was ist mit DigiZeitschriften?

Auf die Neuregelung zu den unbekannten Nutzungsarten [16]
möchte ich nicht näher eingehen, da die Widerspruchsfrist
des § 137l UrhG längst abgelaufen ist. Fälle des § 38 UrhG
(siehe oben) sind davon nicht erfasst. (Siehe dazu den
genannten Leitfaden von Kreutzer.)

DigiZeitschriften scannt also Beiträge, ohne dass die
Verlage
ausreichende Rechte haben (wenn kein Verlagsvertrag
geschlossen
wurde). Daher kann jeder seine in DigiZeitschriften
vorhandenen
Aufsätze in die OA-Sektion verschieben lassen.

Muster: "Mit Blick auf § 38 UrhG wäre ich Ihnen dankbar,
wenn Sie die folgenden Beiträge in die Open-Access-Version
von DigiZeitschriften verschieben könnten".

Was ist bei Creative-Commons-Lizenzen zu beachten?

Hat ein Autor ausschließliche Nutzungsrechte hinsichtlich
eines
wissenschaftlichen Werks an einen Verlag übertragen, kann
er sein Werk nur mit Zustimmung des Verlags unter einer
Creative Commons Lizenz verbreiten. Mit vielen anderen und
auch den BOAI-10-Empfehlungen (siehe oben) sehe ich nur
dann wahren OA gegeben, wenn die Beiträge nicht nur
kostenlos ("gratis OA"), sondern nachnutzbar ("libre OA")
sind. Die BOAI-10-Empfehlungen schlagen ausdrücklich die
liberalste Lizenz CC-BY vor [17].

Zu Creative Commons siehe etwa

http://de.creativecommons.org/

Im Rahmen des § 38 UrhG muss die Jahresfrist abgewartet
werden, bevor der Beitrag unter einer CC-Lizenz verbreitet
werden darf, da
Vervielfältigung und Verbreitung ein Jahr lang
ausschließlich dem
Verlag zusteht.

Fazit: Viel Spielraum für Open Access!

Es wurde gezeigt, dass Autoren viele rechtlichen
Möglichkeiten haben, OA zu fördern. Wenn bei den
Verhandlungen mit dem jeweiligen Verlag alles
einvernehmlich läuft, ist das schön. Wenn nicht, sind die
dargestellten rechtlichen Argumente womöglich von Nutzen.

***

Anmerkungen

[1] Budapest (deutsch)
http://www.opensocietyfoundations.org/openaccess/translations/german-translation

Bethesda
http://www.earlham.edu/~peters/fos/bethesda.htm

Berlin
http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/berlin_declaration.pdf
Eine nicht-offizielle Übersetzung erschien in der
Kunstchronik 2007:
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2011/1577/pdf/Berliner_Erklaerung_ueber_den_offenen_Zugang_zu_wissenschaftlichem_Wissen_2007.pdf

[2] Urheberrecht für Autoren: Eigene Arbeiten im Netz
(2002/2004)
http://www.uni-tuebingen.de/fb-neuphil/epub/graf/urheberrecht_autoren_graf.html

Kurzinformationen zum Urheberrecht (2004)
http://www.mediaevum.de/urheberrecht.htm

Rechtsfragen von Open Access (2006)
http://archiv.twoday.net/stories/2962609/

Neues Urheberrecht: Autoren müssen reagieren. In:
Kunstchronik 60
(2007), S. 530-523
http://archiv.twoday.net/stories/4477889/

Sowie natürlich diverse weitere Beiträge in Archivalia.

[3] Zum Urheberrecht verweise ich auf meine Einführung
"Urheberrechtsfibel"
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-63164
und auf
http://archiv.twoday.net/stories/49598992/

[4] http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html

[5]
http://www.ipwiki.de/urheberrecht:zweckuebertragungsregel

[6] Zur Diskussion:
http://archiv.twoday.net/stories/2962609/

http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/bereitstellen_von_dokumenten_in_repositorien/
pflichtet der Position von Steinhauer bei, der das so wie
ich sieht.

§ 38 UrhG wird übergangen in dem sonst recht nützlichen
Dokument zum Zweitveröffentlichungsrecht der
Allianzintitiative 2011
http://www.allianzinitiative.de/fileadmin/user_upload/FAQ_Open_Access_Zweitveroeffentlichungsrecht.pdf

[7] PDF

[8] http://www.sherpa.ac.uk/romeo/

[9] Siehe meine Ausarbeitung von 1989:

http://www.db-thueringen.de/servlets/DocumentServlet?id=4165

[10] http://roarmap.eprints.org/

[11] Näheres in meiner Auseinandersetzung mit Steinhauer:

http://archiv.twoday.net/stories/8401787/

[12] Nachweise der Publikationen von Steinhauer dazu:

http://archiv.twoday.net/search?q=layout+steinhauer

[13] Siehe dazu Blümm 2012

http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/ojs/index.php/bibliothek/article/view/9457/3324

[14] http://archiv.twoday.net/stories/4069056/

[15] Siehe auch http://www.doabooks.org/

[16] Zusammenfassend:

http://archiv.twoday.net/stories/5408482/

[17] Zu den Vorteilen von CC-BY:

http://archiv.twoday.net/stories/97033564/

Klaus Graf

-- 
http://www.inetbib.de


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.