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Re: [InetBib] Was geht in § 52b UrhG?



Der Ulmer-Verlag hat vor dem EuGH eine Schlappe erlitten,
die TU Darmstadt sieht sich bestaetigt.

1. Auch wenn ein angemessenes Lizenzangebot von
Verlags-Seite vorliegt, duerfen Bibliotheken digitalisieren
und die Nutzung an eigenen Leseplaetzen fuer Forschung und
private Studien ermoeglichen.

2. Entgegen der Ansicht Steinhauers, die ich schon 2007
ablehnte (siehe unten), haben die Bibliotheken ein
Annex-Vervielfaeltigungwsrecht.

3. Der nationale Gesetzgeber darf gegen eine
Verguetungsregelung elektronische und analoge Kopien aus
den Leseplatz-Medien erlauben.

Viele andere Fragen sind aus meiner Sicht noch offen und
ich waere fuer Stellungnahmen dankbar.

a) Wo darf der Leseplatz seinen Standort haben?

Steinhauers Beitrag dazu von 2010 ist NICHT Open Access
verfuegbar! Es gibt nur eine kurze Zusammenfassung im Netz:

http://www.iuwis.de/publikation/der-standort-des-elektronischen-leseplatzes-und-seine-nutzung-den-r%C3%A4umen-der-bibliothek

(ebenso wie
http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/170091 )

Sicher ist, dass die eigens eingerichteten Plaetze an allen
Bibliotheksstandorten stehen duerfen. Bei einem
einschichtigen universitaeren Bibliothekssystem also an
allen Standorten. Steinhauers Antwort (an allen Standorten
mit Buchbestand) erscheint mir zu restriktiv. Die Terminals
muessen organisatorisch der Bibliothek zugeordnet sein.
Eine strikte Praesenznutzung ohne Remote-Access bedeutet
nicht unbedingt, dass maximale Fahrtzeiten in Kauf genommen
werden muessen. 

b) Was duerfen die Lesegeraete noch an Software aufweisen?

Am benutzerfreundlichsten waere es, wenn Internetzugang,
Katalog und lizenzierte Angebote/Datenbanken zur Verfuegung
stuenden. Es sollte dann genuegen, wenn die Leseplaetze
klar von den anderen Rechnern getrennt waeren.

c) Muss der deutsche Gesetzgeber wegen der
Kopier-Moeglichkeit noch taetig werden?

Wenn ich die TU Darmstadt recht verstehe, nein. Die
Verguetung fuer Kopien wuerde dann nach § 53 UrhG geregelt
bzw. mit den Verwertungsgesellschaften, die ja in § 52b
ohnehin beteiligt werden muessen, verhandelt werden. Klare
Aussagen dazu sind mir in der juristischen Resonanz auf das
EuGH-Urteil entgangen. Vielleicht sagt der BGH etwas dazu,
der das Urteil ja noch umsetzen muss.

d) Ist OCR mit Volltextsuche erlaubt?

Steinhauer bejaht a.a.O. eine Volltextrecherche, will aber
eine Vervielfaeltigungs-Moeglichkeit verbieten. Ein
OCR-Volltext, etwa in einem PDF mit unterlegtem Text, und
ein Faksimile sind aber ZWEI Vervielfaeltigungen des
Mediums. Das Gleiche gilt fuer Viewer PLUS PDF.

e) Muss jede Bibliothek selbst digitalisieren?

Danach sieht es aus, wenn keine mit § 53 UrhG konforme
Moeglichkeit (z.B. direkter Mailversand, umstritten)
gefunden wird, ein Digitalisat von A nach B zu bekommen.
Abs. 6 von § 53 UrhG sagt: "Die Vervielfältigungsstücke
dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben
benutzt werden." Die Leseplatznutzung ist aber eine
oeffentliche Wiedergabe! 

Eine Digitalisat-Schenkung durch einen Leser, der etwa ein
vergriffenes Buch fuer sich legal zum eigenen
wissenschaftlichen Gebrauch digitalisiert hat, nutzt also
nichts. 

Alle Zwischenstationen vom Speicher des Aufsichtsscanners
bis zum Leseplatz muessen sinnvollerweise vom
Annexvervielfaeltigungsrecht abgedeckt werden, da
Digitalisieren mit Gedankenuebertragung noch nicht erfunden
ist. Dass solche Haarspaltereien noetig sind, ist ein
Verdienst von Steinhauer & Co.

Ausgeschlossen ist es nicht (aber praktisch eher
bedeutungslos), dass man eine im Digitalisierungsprozess
entstehende Kopie legal nachnutzt.  

f) Darf eine Nachnutzung der Digitalisate stattfinden?

Ganz legal (und empfehlenswert) ist es, Werke zu
digitalisieren, die in absehbarer Zukunft gemeinfrei
werden. Leseplatz-Digitalisate unterliegen nach Ende des
Urheberrechtsschutzes keinen Beschraenkungen mehr. Das
Nutzen von § 52b UrhG ist unkomplizierter als das Nutzen
der neuen Vorschriften ueber verwaiste oder vergriffene
Werke.

Was die Bibliothek mit den Digitalisaten machen darf,
haengt von der Antwort auf Frage c) ab. Sind Kopien
moeglich, koennen diese auch von der Bibliothek im Auftrag
des Benutzers gefertigt werden? Auch wenn man § 53a UrhG
hinzunimmt, erscheint mir das zweifelhaft. 

g) Darf eine Bibliothek einen gemeinsamen Server oder die
Cloud nutzen?

Ein gemeinsamer Server bei mehreren Standorten duerfte vom
Annex-Vervielfaeltigungsrecht gedeckt sein. Das Exemplar in
der Cloud ist eine eindeutige Vervielfaeltigung. Soweit
kein externer Zugriff moeglich ist, koennte man alle
internen Vervielfaeltigungen, die dem Realisieren des
Leseplatz-Angebots dienen, vom
Annex-Vervielfaeltigungsrecht abgedeckt sehen.

h) Darf eine Sicherungskopie angefertigt werden?

Zum Investitionsschutz muss es moeglich sein, die ueblichen
Sicherungsmassnahmen gegen Datenverluste zu realisieren.
Von § 53 UrhG ist das aber nicht abgedeckt, und § 44a UrhG
kommt wohl auch nicht zu Hilfe, da es sich nicht um
voruebergehende Vervielfaeltigungen handelt.

i) Darf ein gestohlenes oder vermisstes Buch am Leseplatz
genutzt werden?

Dank strikter Bestandsakzessoritaet: Nein. Ist der Bestand
null, duerfen maximal null Exemplare genutzt werden.  

j) Darf es eine uebergreifende Volltextsuche geben?

Fuer die einzelne Einrichtung wohl ja, ein kooperatives
Angebot (verschiedener Bibliotheken) duerfte wieder an § 53
UrhG scheitern.

k) Darf es bei den Leseplatz-Digitalisaten
Inhaltsverzeichnisse und Annotationswerkzeuge geben?

Bei Inhaltsverzeichnisse sehe ich keine Probleme. Nicht nur
dem einzelnen Nutzer zugaengliche Anreicherungen (Tagging
z.B. zusaetzliche Registerbegriffe, XML-Auszeichnung,
Kommentare usw.) duerfen nicht in das
Vervielfaeltigungsrecht eingreifen, anders als z.B. Genius

http://archiv.twoday.net/stories/985929315/

und sie duerfen den Inhalt nicht entstellen. Aus Sicht der
Wissenschaft halte ich es sogar vertretbar, ohne Zustimmung
des Rechteinhabers ein Register zu einem geschuetzten Werk
zu erstellen.

Weitere Beispiele: Nutzer-Rezensionen bei Amazon und Google
Books oder im Worldcat.

Eine solche Web 2.0-Anwendung koennte
institutionenuebergreifend und unter Einbeziehung der
Allgemeinheit (freie Projekte, Wikis) realisiert werden.

Man duerfte also ohne Zustimmung des Ulmer-Verlags eine
Zeilenzaehlung auf den Ausgangspunkt des Prozesses,
Schulzes Einfuehrung in die Neuere Geschichte, legen und
dann beispielsweise kommentieren:

Seite 46 Zeile 3 Arlette Farge
http://beacon.findbuch.de/seealso/pnd-aks?format=sources&id=132178249

l) Duerfen nur Buecher digitalisiert werden?

Nein, jede Art von Werken z.B. Schallplattensammlungen
(auch wenn diese nicht "gelesen" werden), gekaufte
Video-Kassetten oder gedruckte Sonderdrucke eines
Nachlasses im Hochschularchiv. Veraussetzung ist die
Veroeffentlichung (also kein unveroeffentlichtes
Archivgut). Wie sich die Rechtsprechung zu den
Informationsfreiheitsgesetzen (Veroeffentlichung nach dem
UrhG via IFG?) entwickelt, bleibt abzuwarten.

Klaus Graf 

On Wed, 28 Nov 2007 23:35:57 +0100
 "Klaus Graf" <klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
wrote:
On Wed, 28 Nov 2007 19:08:01 +0100
 Rainer Kuhlen <rk_iw@xxxxxx> wrote:
im Prinzip ein guter Rat an die Bibliotheken, sich
einfach an das Digitalisieren zu machen. Aber ob die
Interpretation der Gültigkeit von Vereinbarungen
zwischen
Börsenverein und Bibliotheken wirklich juristisch
haltbar
ist? Der überwiegende Bestand der Bibliotheken stammt
zudem aus Verlagen außerhalb des Einzugsbereich des
Börsenvereins.

Ich habe doch nicht behauptet, dass diese Vereinbarung
juristisch haltbar ist. Ein Gericht kann ohne weiteres
zum
Schluss kommen, dass Herr Steinhauer Recht hat, was die
Auslegung von § 52b UrhG angeht.

Wenn sich die Funktionaere und juristisch Gebildeten des
DBV und die Vertretung der deutschen Verlage
zusammensetzen, um eine brisante Materie zu klaeren und
dann zu dem Schluss kommen, die Bibliotheken duerfen dann
digitalisieren und an den Leseplaetzen anbieten, wenn die
Verlage kein annehmbares elektronisches Angebot machen,
dann bedeutet das nichts anderes als dass beide Partner
bei
dieser Selbstverpflichtung stillschweigend davon
ausgegangen sind, dass es keines gesonderten
Vervielfaeltigungsrechts der Bibliotheken nach § 53 UrhG
bedarf. Waere der Boersenverein der Ansicht gewesen, eine
Vervielfaeltigung muesse erst aufgrund von § 53 UrhG
zugelassen sein und die Bibliotheken duerften nur
vergriffene Buecher digitalisieren, haette er sich die
Vereinbarung sparen koennen. Ein solches Minimal-Recht
haette keiner klarstellenden Vereinbarung bzw.
gegenseitigen Selbstverpflichtung bedurft.

Aus meiner Auslegung des § 53 UrhG ergibt sich, dass
aufgrund des Weiterverwertungsverbots der so erstellten
Kopien gar nichts fuer § 52b UrhG in Betracht kommt, wenn
man es wie Steinhauer streng zu nehmen beliebt.
Steinhauer
weiss doch selbst am besten, dass "eigener Gebrauch" nach
allgemein herrschender Lehre nur den internen Gebrauch
meint, aber nie die Zugaenglichmachung an externe
Benutzer.
 Wenn man am Buchstaben des Gesetzes festhaelt wie
Steinhauer kann man zu dem Schluss kommen, dass die in §
52b vorausgesetzten Vervielfaeltigungen ueberhaupt nicht
hergestellt werden duerfen, da eine ausdrueckliche
Suspendierung von § 53 Abs. Abs. 6 durch den Gesetzgeber
ja
nicht erfolgt. Absatz 6 lautet:

"Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch
zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. 2Zulässig ist
jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke
von
Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke
zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden
gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt
worden sind."

Bei § 52b geht es aber um oeffentliche Wiedergabe an
Leseplaetzen.

Nach § 53 UrhG koennen die Bibliotheken zwar Kopien
herstellen, aber diese koennen, wenn mans ganz genau
nimmt,
aufgrund von Absatz 6 nicht fuer § 52b genutzt werden.

Das waere ersichtlich eine absurde Konsequenz, denn das
wuerde bedeuten, dass die Bibliotheken zur Ausuebung des
Rechts elektronische Vervielfaeltigungsstuecke von den
Rechteinhabern erwerben muessten, was also eine
Lizensierung bedeuten wuerde. Die Rechteinhaber sind aber
keineswegs verpflichtet, fuer die Bibliotheken zu
kopieren
oder die Genehmigung zur Kopie zu geben. Das kann der
Gesetzgeber nicht gewollt haben.

Daher ist die Deutung, der Gesetzgeber habe ein
Annex-Vervielfaeltigungsrecht unabhaengig von § 53 UrhG
stillschweigend eingeraeumt, immer noch am plausibelsten.
Diese Deutung entspricht exakt dem, wovon offenkundig DB
und Boersenverein ausgegangen sind.

Natuerlich bindet eine gegenseitige Selbstverpflichtung
keine auslaendischen Verlage, aber wenn diese an einer
Digitalisierung Anstoss nehmen, sollen sie klagen und die
Frage wird dann gerichtlich geklaert. Dass im
Unterliegensfall empfindliche Konsequenzen den
Bibliotheken, die digitalisiert und zur Nutzung
bereitgestellt haben, drohen, halte ich angesichts der
handwerklichen Maengel des Gesetzes und der dadurch
bedingten Unklarheit fuer eine absolut abwegige Annahme.
Es
kann Unterlassung verlangt werden, aber wenn sich
herausstellt, dass die DBV-Interpretation von einem
Gericht
nicht akzeptiert wird, werden die Bibliotheken das
Digitalisieren ohnehin lassen. Ein Schadensersatzanspruch
setzt einen Schaden voraus. Wie soll man diesen Schaden
durch die unerlaubte Vervielfaeltigung, die einer
erlaubten
Nutzung zugrundegelegt wurde, messen?

Aber selbst wenn man Steinhauers Position akzeptiert,
dass
es kein Annex-Vervielfaeltigungsrecht gibt, ist meine
Ansicht nicht widerlegt, dass die digitale Archivkopie
vom
eigenen Werkstueck (§ 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG) § 52b
zugrundegelegt werden darf, was keine Einschraenkung der
zu
digitalisierenden Medien bedeutet. Dass es sich um das
eigene Archiv handeln muss, ist kein Hinderungsgrund,
denn
hier kann man entweder Steinhauers eigenartige
Interpretation des "eigenen Gebrauchs" heranziehen oder
eben meine Position, dass diese Schrankenschranke
vernuenftigerweise aufgehoben werden muss, wenn man § 53
UrhG zur Voraussetzung von § 52b macht. Es ist anerkannt,
dass die Bibliotheken zur Bestandserhaltung
digitalisieren
duerfen. Daher koennen diese Digitalisate im Rahmen von §
52b Verwendung finden!

Steinhauers juristische Logik ist von einem
kulturpolitischen Ziel diktiert, das er offen zugegeben
hat: Die Bibliotheken sollen sich strikt an das Gesetz
halten und die Benutzer ggf. dazu bewegen, den
Gesetzgeber
zu einer bibliotheksfreundlichen Klarstellung zu bewegen.
Das ist benutzerfeindliche Politik, Politik auf Kosten
der
Beduerfnisse der Benutzer, denn wie sollen Benutzer (die
ohnehin nicht zu einer starken Organisation gegen die
Zumutungen der Bibliotheken zusammengefunden haben) gegen
etwas protestieren, das sie gar nicht kennen bzw. was
ganz
im Bereich der Bibliotheken angesiedelt ist? Steinhauer
nimmt den Benutzer als Geisel, was man aus Benutzersicht
 kaum erfreulich finden kann.

Steinhauer und die wenigen anderen juristischen
Haarspalter, die das Annexvervielfaeltigungsrecht
vermissen, verkennen, dass es eine pragmatisch anwendbare
schluessige Auslegung der Norm gibt, die den Bibliotheken
das Digitalisieren in weitem Umfang erlaubt. Soweit
eigene
elektronische Angebote der Verlage betroffen sind, haben
sich die Bibliotheken natuerlich an die
Selbstverpflichtung
des DBV zu halten. Der Boersenverein wuerde sich zu
seinem
eigenen Handeln beim Aushandeln der Vereinbarung in
Widerspruch setzen, wenn er ploetzlich erklaerte, die
Sache
mit dem Annexvervielfaeltigungsrecht wuerde nun ja alles
aendern. Solange er nichts dazu verlauten laesst, stimmt
er
stillschweigend der seinerzeitigen Vereinbarung zu (qui
tacet, consentire videtur - Justiziar Dr. Sprang verfolgt
diese Debatte sicher aufmerksam als Listenmitglied). Was
also Buecher der vom Boersenverein vertretenen Verlage
angeht, kann demnach mit der Digitalisierung begonnen
werden. Das Risiko erscheint mir ertraeglich.

Jeder, der eine Schranke des Urheberrechts in Anspruch
nimmt, setzt sich einem Risiko aus, dass sie auf seinen
Fall nicht zutrifft. Niemand haette annehmen koennen,
dass
das Anbringen einiger lustiger Sprueche von Karl Valentin
in einem oeffentlichen Raum als Wanddekoration eine
Urheberrechtsverletzung darstellt, die die Rechteinhaber
mit Feuer und Schwert verfolgen wuerden. Wenn ich einem
Studenten eine Seite kopiere, besteht die Moeglichkeit,
dass dies Beihilfe zu einer Straftat ist, da keine
Privatkopie vorliegt und der wissenschaftliche Gebrauch
nicht als "geboten" angesehen wird. Wenn mans genau
nimmt,
sollte man ueberhaupt die Finger von den Schranken des
Urheberrechts lassen und fuer jede Nutzung ganz viel den
Rechteinhabern bezahlen. Life is risk, aber die
Bibliotheken denken, sie muessten Risiken ausschliessen,
indem sie einen offenkundig vom Gesetzgeber eingeraeumten
Spielraum nicht nutzen.

Nichts tun und warten bis der Gesetzgeber seinen Pfusch
klarstellt, hilft den Informationsbeduerfnissen der
Benutzer nicht. Diese muessen Vorrang haben.

Klaus Graf

   

    


-- 
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