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Re: [InetBib] Preisbindung für E-Books




Sehe ich doch leicht anders - natürlich sind eBooks Bücher. Bücher sind durch den Inhalt definiert, nicht durch die Pappe und das Papier (übrigens auch nur so über das UrhR geschützt). Dass der Lizenzvertrag anstelle des Kaufes nicht die weiteren Rechte an dem Objekt ausschließt, kann man z.B. an der Softwareentscheidung des EuGH sehen, die den Weiterkauf von erworbener (i.d.R. lizenzierter) Software nicht ausschließt. Auch bin ich nicht einverstanden mit der Aussage, dass E-Books nur etwas für die "schnelle Lektüre" sei, "für die kein Aufhebens um dauerhaften Zugriff gemacht werden braucht". Ich habe auf meinem ePad u.a. ca. 50 Romane, die ich (und meine Familie) auch in Zukunft weiter dort lesen möchte. Und warum eBooks kein Kulturgut sein sollen, erschließt sich mir überhaupt nicht. Es ist doch mehr als nur absehbar, dass eBooks natürlich nicht und hoffentlich nicht die gedruckten Bücher ganz ersetzen werden, aber sie werden doch eher der Normalfall als die Ausnahme sein. Auch hätte ich nichts dagegen, von wem auch immer, eine Sammlung von eBooks zu erben. Die jetzt offenbar gültige Einordnung als Dienstleistung mag derzeit juristisch o.k. sein - aber dagegen sollte man angehen. Dass die Weitergabe, das Erben oder der Weiterverkauf technisch so gelöst werden kann und muss, damit nicht unbillige Einbuße bei den Produzenten entstehen, ist nicht nur eine Frage von Phantasie.
Wie wird das in der Liste gesehen?
RK

Am 27.04.2015 um 23:37 schrieb Junkes-Kirchen, Klaus:
E-Books sind keine Bücher, sondern Daten, die mit spezieller Software und Geräten lesbar gemacht werden. Insofern eine "auf elektronischem Weg erbachte sonstige Dienstleistung" (UStG § 3a (4) Nr. 13), deshalb regulärer Steuersatz von 19%. In jeder Form eines kommerziellen Erwerbs eines E-Books vollzieht sich dies auf dem Weg einer Lizenzvertrages, der die Zugriffsrechte regelt. Selbst bei dem Erwerb eines "dauerhaften Zugriffsrechtes" ist keine Eigentumsübertragung im Sinne eines Kaufes mit Übertragung der Verfügungsmacht über den gekauften Gegenstand erfolgt, weil es keinen "Gegenstand" gibt. Selbst eine kommerziell erworbene, abgespeicherte E-Book-Datei ist noch über den Lizenzvertrag "gefesselt". Niemand kann (bislang) ein mit einem persönlichen Account versehenes E-Book verschenken, verkaufen oder vererben. Wenn vom Großvater die Büchersammlung im Wohnzimmerschrank stehen bleibt, wenn er das Zeitliche gesegnet hat, können die Erben damit verfahren wie beliebt - wenn keine testamentarische Verfügung existiert. Mir gebricht es an Vorstellungskraft, wie mit einer E-Book-Sammlung, die auf diversen Geräten und in Clouds gespeichert, in solchen Fällen in Zukunft umgegangen werden soll. E-Books sind entweder schnelle Lektüre, für die kein Aufhebens um dauerhaften Zugriff gemacht werden braucht oder im Falle akademischer E-Books für den institutionellen Zugriff für autorisierte Nutzer ein Reservoir an Textstellen, die schnell rezipiert, ausgedruckt oder kopiert werden wollen - und solcherart einen zusätzlichen Nutzen stiften können, wenn denn die Zugriffsmöglichkeiten auch nutzerfreundlich gestaltet sind. In beiden Fällen sehe ich kein "Kulturgut", sondern eine Dienstleistung, die ihren Preis wert ist, aber nicht jeden!


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Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Department of Computer and Information Science
University of Konstanz, Germany

Speaker of the Coalition "Copyright for Education and Science"
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Head of the Board of ENCES - European Network for Copyright in support of 
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