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Re: [InetBib] Ergebnis der Abstimmung zur "Openness-Checkliste"



On Tue, 14 Jun 2016 19:05:53 +0200
 Karl Traugott Goldbach <goldbach@xxxxxxxxxxxxxxx> wrote:
Am 13.06.2016 um 12:39 schrieb Felix Lohmeier:
Liebe Inetbib-Community,

ich möchte das Ergebnis der vom 10. Mai bis 1. Juni
durchgeführten Abstimmung über die 10 praktikabelsten und
effektivsten Schritte für mehr Openness in Bibliotheken
bekanntgeben. Es wurden 134 Stimmen abgegeben. Sie finden
die Ergebnisse im Diskussionsforum
discourse.openbiblio.eu unter der Adresse:
https://discourse.openbiblio.eu/t/85

Hier sind die TOP10:

[...]

4. Selbst nur OA publizieren: 1. Interne Open Access
Policy für die Bibliothek verabschieden, die über die
OA-Policy der Universität hinausgeht. 2. Nur noch in
Medien publizieren, begutachten und Herausgeberschaften
übernehmen bei denen der Inhalt ohne Zeitverzug Open
Access bereitsteht (mindestens als Preprint, besser als
"Gold"-OA). 3. Publikationslisten der Bibliothek mit
Direktlinks zu OA-Varianten und mit OA-Logo versehen
(84% Zustimmung)
Sehr geehrter Herr Lohmeier,

ich halte eine konsequente OA-Publikationsstrategie im
Prinzip für richtig. Leider steckt der Teufel im Detail:
Es gibt nach wie vor Archive, die zwar der Nutzung ihres
Materials für Druck- jedoch nicht für
Internet-Publikationen erlauben. Das sieht dann in meinem
Fall (den ich leider noch 20mal wiederholen muss), so
aus:

http://www.spohr-briefe.de/briefe-einzelansicht?&m=1825092313.
Was hier für mich ziemlich ärgerlich ist, von außen aber
vermutlich eher lustig aussieht, kann zu einem echten
Problem werden. Doktorandinnen oder Doktoranden die durch
ihre Promotionsordnung gezwungen würden, ihre
Dissertation auf dem UB-Server zu publizieren, dürften
Einrichtungen wie die hier betreffende gar nicht mehr
nutzen. Ich befürchte, es gibt noch mehr Einrichtungen
mit einer solchen Nutzungspolitik, als wir es im 21.
Jahrhundert eigentlich erwarten dürfen.

Als Museum hat man es zugegebenermaßen etwas schwerer als
eine natürliche Person, die sich über solche "Verbote" ohne
Rechtsgrundlage hinwegsetzen sollte.

Halten wir fest, dass nach dem Recht zivilisierter Staaten
dem Eigentümer gemeinfreier Dokumente kein wie auch immer
geartetes Immaterialgüterrecht zukommt, das mit dinglicher
Wirkung Dritte bindet. Viele Bibliotheken sehen sich als
Zwingherren ihrer Bestände und verwechseln das mit einer
rechtlich begründeten Position.

Eine originalgetreue Reproduktion eines Autographs erzeugt
keinen Lichtbildschutz nach deutschem und österreichischen
Recht.

Ein solches Verbot kann also nur auf vertraglicher Basis
erlassen werden und bindet nur den Vertragspartner. Ich
habe noch keine Klausel gesehen:

"Der Empfänger der Reproduktion hat durch organisatorische
Maßnahmen sicherzustellen, dass es Dritten unmöglich ist,
eine Reproduktion herzustellen und haftet
verschuldensunabhängig für jede Vervielfältigung der
Reproduktion durch Dritte, die im Internet landet, mit
einer Vertragsstrafe von 5000 Euro".

Wenn das keine individuelle Vereinbarung ist, sondern Teil
einer AGB, würde ich annehmen wollen, dass sie einer
Inhaltskontrolle nach deutschem BGB nicht standhält ...

Die Gesellschaft der Musikfreunde in Wien ist ein privater
Verein; bei öffentlichen Einrichtungen sind solche Verbote
leichter juristisch zu bekämpfen.

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.