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Re: [InetBib]	Interessante Entscheidung des VG Düsseldorf
- Date: Mon, 05 Nov 2018 16:21:19 +0100
- From: "fb.wirtschaftswiss via InetBib" <inetbib@xxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib]	Interessante Entscheidung des VG Düsseldorf
Warum die Entscheidung des VG in Düsseldorf nicht nachvollziehbar sein 
soll, ist mir ein Rätsel.
Denn das VG konnte kaum anders entscheiden, da in NRW diese Gebühren 
landesgesetzlich einheitlich in der "*Verordnung über die Erhebung von 
Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach § 30 
Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW)*" geregelt 
sind.
Dort steht in § 1 sinngemäß, dass die Hochschulen über ihre Gebühren 
selbst entscheiden können, "soweit in dieser Rechtsverordnung nichts 
anderes bestimmt ist."
In § 2 werden dann die landesweit einheitlichen Gebühren festgelegt und 
zwar in
(1) a) für Leihfristüberschreitungen (gilt übrigens auch, wenn (noch) 
nicht gemahnt wurde!) je Medieneinheit (2,00 € bis 20,00 €) und in
(1) b) für die Abgeltung des Verwaltungsaufwandes bei der Bearbeitung 
von Verlust-, Schadens- oder Nichtrückgabefällen in Höhe von 25,00 €, 
ebenfalls je Medium und zuzüglich zu den 
Leihfristüberschreitungsgebühren, sowie für die Zweitausstellung eines 
Benutzerausweises in Höhe von 10,00 €.
Der letzte Absatz in §2 (1) a) lautet: "Die Überschreitung der Leihfrist 
von mehr als 40 Kalendertagen oder die Überschreitung der Frist für die 
Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums von 10 
Kalendertagen gilt als Nichtrückgabe des Mediums im Sinne von Buchstabe b."
In § 2 (2) wird dann noch die Möglichkeit eingeräumt "Entstandene 
Gebühren können auf Antrag des Benutzers ausnahmsweise ermäßigt oder 
erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine 
besondere Härte bedeuten würde."
Außerdem wird definiert, was Medieneinheiten im Sinne dieser Verordnung 
sind.
§ 3 der Verordnung regelt dann abschließend noch das In-Kraft-Treten.
Die Frage, die durch die Pressemitteilung des VG nicht beantwortet wird, 
ist nur, ob die Professorin einen entsprechenden Antrag auf 
Gebührenreduzierung gestellt hat und falls ja, ob dieser abgelehnt 
wurde. Die Hochschule hätte vielleicht die Verwaltungsgebühren (1250,00 
€) reduzieren können, aber sicher nicht die Fristüberschreitungsgebühren 
(1000,00 €).
Eventuell hat sie aber direkt geklagt - und damit gab es dann keine 
Möglichkeit mehr auf Ermäßigung, denn eine besondere Härte dürfte der 
Geldbetrag für sie nicht bedeuten.
Falls die Hochschule die Gebühren von sich aus fallen gelassen hätte, 
hätte das nicht nur für die Verantwortlichen juristische Konsequenzen 
haben können - wegen Verstoß gegen Landesvorschriften und Verschwendung 
von Landesmitteln.
Ein Urteil des VG pro Klägerin hätte den Erziehungseffekt von Gebühren 
ausgehebelt und in der Konsequenz - nach einigen weiteren ähnlichen 
Fällen - womöglich dazu geführt, dass diese bundesweit hätten 
abgeschafft werden müssen.
Markus Heine
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Fachbibliothek für Wirtschaftswissenschaften
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